(bü). Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, dürfen nicht mehr für Rechnung der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Hierzu gehören auch Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion dienen. Der Leistungsausschluss, auch für Härtefälle, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. (Hier verlangte ein Versicherter, der durch einen Unfall querschnittsgelähmt wurde, ohne Erfolg die Kostenübernahme für das verordnete Arzneimittel Caverject mit der Begründung, das Arzneimittel diene nicht der Erhöhung der Lebensqualität, sondern der Behandlung seiner Erkrankung.)
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 93/06)
AZ 2008,
Nr. 24, S. 7, 09.06.2008
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