(bü). Steht einer Arbeitnehmerin noch Urlaub aus dem Kalenderjahr zu, in dem sie Elternzeit in Anspruch nimmt, so kann sie diese Urlaubstage noch im Jahr nach Ablauf der Elternzeit sowie im darauf folgenden Jahr nehmen. Dieser Anspruch verlängert sich um (maximal) drei weitere Jahre, wenn in dieser Zeit erneut eine Elternzeit beginnt. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht und muss – endet das Arbeitsverhältnis während der zweiten Elternzeit – vom Arbeitgeber abgegolten werden. (Hier musste der Arbeitgeber für 27,5 Urlaubstage "bezahlen".)
(Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 219/07)
AZ 2008,
Nr. 26, S. 7, 23.06.2008
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