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(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Versicherten die Kosten (hier: 4200 Euro) für ein in Holland bei einem Versandhandel selbst beschafftes Krebs-Medikament zu erstatten, wenn es vom Arzt nicht verordnet wurde und in Deutschland auch nicht allgemein als verordnungsfähig anerkannt ist. Das Sozialgericht Berlin bestätigte zwar die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch "nicht zugelassene" Arzneien von den Krankenkassen bezahlt werden müssten, wenn sie zwar noch nicht zugelassen, aber bereits als ausreichend wirksam anzusehen seien. Hier könne davon aber keine Rede sein.
(Az.: S 82 KR 748/07)
AZ 2008,
Nr. 26, S. 7, 23.06.2008
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