- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 29/2008
- Fragen zur Urlaubsplanung...
Fragen zur Urlaubsplanung 2008
1. Muss in jedem Betrieb ein "Urlaubsplan" aufgestellt werden? Nein, aber das ist – je nach Größe der Firma – empfehlenswert.
2. Wenn die Arbeitnehmer sich in die Liste eingetragen haben: Wer legt dann endgültig fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen kann? Der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Davon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen "vorgehen".
3. Und wenn mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in Ferien gehen möchten, aber nicht alle gleichzeitig entbehrlich sind? Familienväter (oder -mütter) haben Vorrang vor Alleinstehenden – wenn Kinder vorhanden und die Eltern auf die Ferienmonate angewiesen sind. Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen, es sei denn, wichtige Gründe führten zu einem anderen Ergebnis.
4. Was passiert, wenn Arbeitnehmer einer "Zuteilung" nicht zustimmen? Gespräche mit Kollegen können zu einer anderen Lösung führen. Sonst entscheidet der Arbeitgeber.
5. Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen? Ja, wenn dies aus betrieblichen Gründen angezeigt ist.
6. Kann ein Urlaubstermin vom Arbeitnehmer später geändert werden? Ja – wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden.
7. Darf auch der Arbeitgeber einen festgelegten Termin verschieben? Ja – wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Beispiele: Unerwartete Kundenfrequenz, Krankheit mehrerer Mitarbeiter ohne die Möglichkeit, dafür Ersatz zu bekommen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Mehraufwand zu tragen, den sein Mitarbeiter wegen der Verschiebung des Urlaubs aufzuwenden hat, etwa Stornogebühren.
8. Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird: Kann er die dadurch ausgefallenen Tage "anhängen"? Nein, er muss sich neu mit seinem Arbeitgeber abstimmen. Das kann schon während des Urlaubs geschehen. Eigenmächtige Urlaubsverlängerung aber ist ein Abmahngrund.
9. Wenn der normale Erholungsurlaub nicht reicht: Besteht Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Gesetzlich ist das nicht geregelt. In begründeten Fällen muss der Arbeitgeber aber solche Wünsche erfüllen.
10. Können Überstunden gesammelt werden, um so den Urlaubsanspruch zu verlängern? Ja – wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.
11. Kann ausgefallener Urlaub noch im folgenden Jahr genommen werden? Ja – allerdings muss das im Regelfall bis zum 31. März geschehen (Ablauf des gesetzlichen "Übertragungszeitraums"), je nach Tarifvertrag auch später.
12. und wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank war? Dann wird der Urlaubsanspruch ebenfalls auf das nächste Jahr übertragen. Doch muss er auch in diesem Fall bis zum Ende des Übertragungszeitraums abgewickelt sein – falls der Tarifvertrag dafür nichts Spezielles vorsieht.
13. Gilt für Teilzeitkräfte dasselbe wie für Vollzeiter? Ja. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von "Arbeitnehmern" – unabhängig von der wöchentlich zu leistenden Zahl an Arbeitsstunden.
14. Besteht auch schon während einer Probezeit Anspruch auf Urlaub? Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber: ja. Allerdings sieht das Gesetz für den ersten Urlaubanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor – worauf sich der Arbeitgeber im Regelfall beziehen wird..
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.