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- AZ 33/2008
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Der "Neue" darf die Miete nicht einfach erhöhen
• Mietvertrag: Der Käufer des Hauses oder der Wohnung tritt in den bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Verhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten.
• Miete: Nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer zahlen. Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, z. B. durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den "Neuen" auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert. Bei Zwangsversteigerungen kommt es auf den gerichtlichen Zuschlagsbeschluss an. Erben können ihre Berechtigung mithilfe des Erbscheins nachweisen.
• Kündigungsschutz: Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Er kann nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, z. B. Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, je nach Wohndauer des Mieters zwischen 3 und 9 Monaten. Ausnahme: Hat der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben, so kann er – vom Zuschlag an gerechnet – mit Dreimonatsfrist kündigen.
• Mieterhöhung: Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können – und zwar wenn
– die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit 1 Jahr unverändert ist
– die neue Miete die ortsübliche Miete nicht übersteigt und
– die Miete sich innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% erhöht.
• Mietkaution: Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Mietkaution der neue Eigentümer..
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