Praxissoftware: Sozialgericht hat keine Bedenken

Berlin (ks). Ärzte dürfen sich bei der Arzneimittelauswahl bereits seit Inkrafttreten des Arznei-Spargesetzes AVWG im Jahr 2006 nicht mehr von einer Praxis-Software beeinflussen lassen, die Produkte bestimmter Hersteller bevorzugt. Richtig ernst wurde die Sache aber erst zwei Jahre später: Seit dem 1. Juli 2008 muss die verwendete Software zuvor von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert werden. Gegen dieses Verfahren wandten sich mehrere Software-Hersteller mit Eilanträgen an das Sozialgericht Berlin – die Richter wiesen sie jedoch ab (Az.: S 79 KA 148/08 ER).

Seit dem 1. Juli muss Arzt-Software manipulationsfrei sein – das gefällt nicht jedem Hersteller

Anfang des Jahres hatten die gesetzlichen Krankenkassen und die KBV einen "Anforderungskatalog" für Ärzte-Software aufgestellt, der genaue Vorgaben macht, welche Funktionen die Software erfüllen muss, um die nötige Zertifikation zu erhalten.

Doch nicht alle Software-Hersteller wollen dieses Verfahren durchlaufen. Mit ihren Anträgen beim Berliner Sozialgericht wollten sie erreichen, dass Kassenärzte ihre Software auch weiterhin ohne Zulassung benutzen können. Sie gaben an, dass Umsatzeinbußen von mehr als 40 Millionen Euro allein in den nächsten drei Jahren durch die Neuregelung zu befürchten seien.

Das Gericht wies die Anträge jedoch als unzulässig ab. Es betonte, dass nur die Kassenärzte durch die Regelung betroffen seien – Software-Hersteller könnten dagegen auch weiterhin ungeprüfte Programme verkaufen. Sie hätten aber keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dabei die gleichen Marktchancen zu haben, wie in früheren Jahren. Das Gericht verwies zudem auf ein Interview mit einem Vertreter der Software-Betriebe. Darin habe dieser ausdrücklich betont, dass die Produkte "ohne Probleme zertifiziert werden, weil wir sowieso machen, was vom Gesetz her gewollt ist". Wenn dies so sei, so das Gericht, dann sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller nicht einfach das Zertifizierungsverfahren einleiten würden. Gerichtlicher Rechtsschutz sei dann gar nicht erforderlich. Die Software-Hersteller haben inzwischen Beschwerde gegen den Beschluss beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt..

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