(bü). Ein Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einen PC zu Schreib- und Recherchearbeiten verwendet, muss dafür auch dann keine Rundfunkgebühr zahlen, wenn der Computer internetfähig ist und mit ihm öffentlich-rechtliche Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen werden könnten. Beruflich genutzte Computer werden im Regelfall nicht für den Zweck angeschafft, mit ihnen Radio zu hören oder fern zu sehen. Deswegen reiche allein die Möglichkeit, über das Internet Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht für einen Gebührenbescheid (hier über 5,52 Euro monatlich) aus, so das Verwaltungsgericht Koblenz.
(Az.: 1 K 496/08)
AZ 2008,
Nr. 33, S. 5, 11.08.2008
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