Aktuelle Urteile
(bü). Wer in sein Einfamilienhaus ein "Blockheizkraftwerk" einbaut und den so erzeugten Strom einem Kraftwerk verkauft, der ist umsatzsteuerpflichtiger "Unternehmer" – mit der Folge, dass er die auf den Kaufpreis fällige Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt ersetzt verlangen kann. (Das Amt hatte dies mit der Begründung verneint, der Hausbesitzer hätte weder ein Geschäftslokal noch beteilige er sich "am Markt", da er nicht "wie ein Händler nach außen" auftrete. Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dem nicht: Es reiche aus, dass der Hausbesitzer Strom erzeuge, ihn teilweise verkaufe und auf den Erlös Umsatzsteuer zahle. Dem Steuerzahler brachte das im Jahr der Anschaffung der Anlage eine Steuerrückzahlung von 3976 Euro.)
(Az.: 16 K 12/07)
AZ 2008,
Nr. 33, S. 5, 11.08.2008
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