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- AZ 35/2008
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Gesundheitsreisen zulässig, aber…
Im Laufe der Verhandlung nahm die Wettbewerbszentrale die Klage gegen Mediplus zurück, soweit sie das Geschäftsmodell und die Auslage von Reisekatalogen betraf. Gegen die Vergütung der Apotheker durch Provision hatte das Gericht keine rechtlichen Bedenken. Im Weiteren haben Mediplus und der beklagte Apotheker die Berufung zurückgenommen.
Der Vorsitzende des 6. Senats schilderte, dass weder die Apothekenbetriebsordnung noch das Apothekengesetz Dienstleistungen untersagten, die die Überlassung von Reisekatalogen zum Gegenstand haben. Ein Verstoß gegen apothekenrechtliche Normen sei daher nicht gegeben. Allein § 18 Abs. 5 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein untersage die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Apothekerberufs stünden. Ein solcher Zusammenhang besteht bei Gesundheitsreisen, das Gericht konnte ihn auch nur in Bezug auf die in dem Reiseprospekt angebotenen Fernreisen unter ärztlicher Begleitung nicht erkennen.
Der Reiseveranstalter Mediplus hat diesen Kriterien bereits Rechnung getragen und bietet in seinem neuen Reisekatalog ärztlich begleitete Fernreisen nicht mehr an. Des Weiteren wird auf jeglichen Hinweis verzichtet, dass die Gesundheitsreisen "aus der Apotheke" stammen. Das Oberlandesgericht sah im Einklang mit dem Landgericht Köln in dieser Aussage einen Wettbewerbsverstoß, weil der Verbraucher annehmen könne, dass der anbietende Apotheker diese Reisen aktiv mitgestaltet habe.
Die vom Landgericht Köln und vom Oberlandesgericht Köln vorgebrachten Bedenken sind damit ausgeräumt. Die von Mediplus zur Verfügung gestellten Kataloge werden in den Apotheken nunmehr unter dem Slogan "Reisen für Ihre Gesundheit" ausgelegt. Wettbewerbsrechtliche bzw. berufsrechtliche Bedenken gegen dieses Angebot können nicht mehr bestehen..
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