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- AZ 35/2008
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Wieder AOK-Rabattvertrag vor Gericht
Amgen vertrat die Auffassung, dass die Epopräparate miteinander vergleichbar und somit austauschbar seien. Da die AOK mit Roche einen Rabattvertrag geschlossen hatte, habe Roche von "Lenkungseffekten" profitiert. Nach Ansicht von Amgen hätte eine öffentliche Ausschreibung über diese Präparate erfolgen müssen.
Mit ihrem Urteil folgt die Vergabekammer der Ansicht von Amgen: Epoetin-Präparate sind austauschbar. Ob sich diese Ansicht auch unter pharmazeutischen und patentrechtlichen Gesichtspunkten halten lässt, ist fraglich. Christopher Hermann, der stellvertretende Vorsitzender der AOK-Baden-Württemberg, hält es für völlig ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Austauschbarkeit erlauben würde. Wenn man dieses Urteil auf andere Stoffe übertragen würde, gäbe es faktisch keinen Patentschutz mehr, wird Hermann zitiert.
Hermann wird in diesem Rechtsstreit um den Rabattvertrag mit Roche nun vor die Sozialgerichte gehen, wie zu erfahren war. Er wolle sich somit an die Vorgaben des Bundessozialgerichts halten, das in Rechtsstreitigkeiten um Rabattverträge die Sozialgerichte für zuständig erklärt habe. Der Bundesgerichtshof hatte allerdings vor Kurzem die Zivilgerichte für zuständig erklärt, wenngleich er den Rechtsweg vor das Bundessozialgericht (BSG) ebenfalls offen lassen musste, weil ein BSG-Urteil gleichrangig sei..
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