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- AZ 36/2008
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Rentner beschäftigt Haushaltshilfe
Der Fiskus steuert sein Scherflein dazu bei: Je nach Alter (mindestens "60"), Krankheitsbefund oder Grad einer Behinderung können 52 Euro bis 77 Euro pro Monat, die für eine "Perle" ausgegeben werden, das steuerpflichtige Einkommen mindern (sofern überhaupt Steuerpflicht besteht). Die Quittung ist schnell unterschrieben, ebenso schnell als Beleg der Steuererklärung beigefügt. Oder aber es werden 624 Euro beziehungsweise 924 Euro ohne Quittung geltend gemacht, weil irrtümlich von einem Pauschbetrag ausgegangen wird, der generell zustehen würde. Und schon könnte der Ärger beginnen.
Hat das Finanzamt nämlich über die Lohnzahlung eine Kontrollmitteilung ausgestellt und sie dorthin weitergeleitet, wo die Steuerakte der Haushaltshilfe (oder die des Ehepartners) geführt wird oder geführt werden müsste, so flattert ihr bald ein Brief ins Haus. Darin wird gefragt, warum für das Jahr X der Verdienst in Höhe von Y, erzielt bei Z, nicht in der Steuererklärung angegeben worden sei. Die so Angeschriebene fällt aus allen Wolken: Für die Mithilfe in einem Privathaushalt das bisschen Lohn auch noch versteuern ...?
Das Gesetz fragt nicht danach, woher Arbeitsverdienst stammt: Je nach Steuerklasse wird gegebenenfalls Lohnsteuer fällig – meist auch Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Der Arbeitnehmer bleibt nur dann verschont, wenn seine – an sich steuerpflichtigen – Jahreseinkünfte gering sind oder der Arbeitgeber für ihn zahlt.
Will ein Rentner oder ein Rentner-Ehepaar also eine Haushaltshilfe beschäftigen, den gezahlten Lohn (der ja durchaus wesentlich höher sein kann als 52/77 Euro pro Monat) steuerlich abziehen und der Hilfe Steuerärger ersparen, so bietet es sich an, den – maximal 400 Euro pro Monat betragenden – Verdienst mit 2 Prozent, also bis zu 8 Euro im Monat, pauschal zu versteuern. Das wird über die Minijobzentrale per "Haushaltsscheck" abgewickelt. Das entsprechende Formular kann im Internet unter www.haushaltsscheck.de abgerufen oder per Telefon unter 01801 200 504 (zum Ortstarif) angefordert werden.
Die Minijobzentrale zieht allerdings zusätzlich pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, ferner für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sowie für vom Arbeitgeber geleistete Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall ein, die er allein zu tragen hat. Zusammen macht das 11,7% des Bruttolohnes aus.
Ist der Verdienst höher als 400 Euro im Monat, so gilt das normale steuerliche wie sozialversicherungsrechtliche Verfahren – wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Die teilzeitbeschäftigten Haushaltshilfen sollten in diesen Fällen unbedingt darauf aufmerksam gemacht werden (oder selbst daran denken), dass sie nun "auf Steuerkarte" tätig sind und auch die Sozialversicherung ihr Scherflein dann individuell und nicht mehr pauschal verlangt..
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