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- AZ 37/2008
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Elterngeld verspricht Zündstoff
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Nettoverdienst der werdenden Mama der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes (oder des Papas, wenn er die Eltern-Auszeit nimmt). 67 Prozent vom letzten Netto beträgt das Elterngeld. Also: Je mehr netto, desto mehr Elterngeld. Aus diesem (guten) Grund haben Verheiratete – in freudiger Erwartung – den Aufwand nicht gescheut, die Steuerklassen zu wechseln, um sich ein höheres Elterngeld zu bescheren. Und das auch dann, wenn die Wahl an sich nicht logisch war. Das ist anzunehmen, wenn eine gängige Kombination Verheirateter – verändert wird: IV/IV bei etwa gleich hohem Verdienst; V/III bei klaren Gehaltsunterschieden.
Umso erstaunter haben Mama und Papa dann im Bescheid der Behörde gelesen, dass der "Steuerklassentrick" nicht berücksichtigt wurde. Den Sachbearbeitern der Elterngeldzahlstellen wurde nämlich eine (Bundes)-Richtlinie an die Hand gegeben, derartige "ungünstige" Steuerklassenwahlen zu ignorieren und die Eltern so zu stellen, als hätten sie ihre Kombination nicht geändert.
Dem hat das Sozialgericht Dortmund – wie vorher auch schon das Sozialgericht Augsburg (Az.: S 10 EG 15/08) – nun eine Absage erteilt. Die Elterngeldzahlstellen dürften es nicht verweigern, das – per Wechsel der Steuerklassen erreichte – höhere Elterngeld auszuzahlen. Das gelte auch dann, wenn der Wechsel mit Blick auf die Ehegatten-Einkommenssituation "nicht sinnvoll" gewesen ist. Es fehle dazu die Regelung im Gesetz.
Pikant: Nach der Diskussion dieses Punktes im Gesetzgebungsverfahren wurde er bewusst – und mit dem Szenario vor Augen, dass Eltern "umsteuern" werden – offen gelassen. Durch die Hintertür jedenfalls, so das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen, dürften die Elterngeldzahlstellen eine "nachträgliche Einschränkung nicht vornehmen". (Az.: S 11 EG 8/07; S 11 EG 40/07)
Dass der Fall auch vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen untersucht werden muss, gilt als sicher.
Es ist zu erwarten, dass die Urteile zunächst offiziell keine Änderung der bisherigen Verfahrensweise bringen. Eltern, die "gewechselt" haben, können aber gegen entsprechende Bescheide innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – und abwarten. Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MGFFI) des Landes Nordrhein-Westfalen sieht in der Dortmunder Entscheidung (noch) keinen Anlass, aktiv zu werden. "Wir warten ab, was das Landessozialgericht dazu sagt", so eine Sprecherin des MGFFI..
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