(bü). Ärzten darf es durch die Wettbewerbszentrale nicht untersagt werden, in ihren Praxisräumen Ernährungsberatung für (hier: übergewichtige) Patienten zu betreiben. Zwar sind Ärzte verpflichtet, eine gewerbliche von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit "in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher" Hinsicht zu trennen. Der Bundesgerichtshof sah in der Ernährungsberatung eines Arztes aber keine "gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes". Es entstünde nicht der Eindruck, dass der Arzt sich als Gewerbetreibender verstehe, weil er seine gewerbliche Leistung in seiner Praxis anbiete.
(Az.: I ZR 75/05)
AZ 2008,
Nr. 45, S. 3, 03.11.2008
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