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- AZ 45/2008
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Gleiches Recht nicht für alle
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften haben nicht das Recht zu heiraten. Immerhin erlaubt das deutsche Gesetz die Begründung einer Lebenspartnerschaft seit 2001, um der gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. "Zwischen traditioneller Ehe und eingetragener Partnerschaft herrschen dennoch in diversen Rechtsbereichen Unterschiede. Im Einkommenssteuerrecht wird dies besonders deutlich. Es besteht für homosexuelle Paare kein Ehegattensplitting und keine Wahlmöglichkeit der Steuerklassen. Und beim Sparerfreibetrag oder Einkünften aus Kapitalvermögen gelten niedrigere Grenzen als bei Ehepaaren", so ein Experte des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes (AWD).
Um im Einkommensteuerrecht eine Gleichbehandlung zu erwirken, stellte Bremen Ende April einen entsprechenden Antrag im Bundesrat. "Wir möchten eine langjährige Ungerechtigkeit beenden", sagte Bremens Bürgermeisterin Karoline Linnert. Dieser Antrag wurde zur Beratung in den Finanzausschuss überwiesen. Hierin sieht Linnert die Chance, eine Mehrheit für den Bremer Antrag im Bundesrat zu bekommen. "Berlin ist unserem Antrag beigetreten und mehrere Länder haben Gesprächsbereitschaft signalisiert", so die Bürgermeisterin weiter. Für schwule und lesbische Paare wäre die Gleichstellung in der Einkommenssteuer ein weiterer wichtiger Schritt, um ihre Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen. Doch selbst wenn es zur Verabschiedung dieses Antrags kommt, bleiben nach wie vor rechtliche Unterschiede zwischen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bestehen. So zum Beispiel beim Erbrecht. Einem Lebenspartner steht ein gesetzliches Erbrecht zu – allerdings neben den Verwandten seines verstorbenen Partners. Ein überlebender Lebenspartner des Erblassers erhält neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe. Eingetragene Lebensgemeinschaften können aber ein gemeinschaftliches Testament errichten. Und liegt eine Enterbung durch den verstorbenen Partner vor, besteht auch hier ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder die Erbgemeinschaft. Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben und die Aufhebung beantragt war beziehungsweise die Zustimmung vorlag. Oder wenn der Erblasser einen begründeten Antrag gestellt hatte.
Deutliche Fortschritte erkennbar
Trotz einiger, noch herrschender Unterschiede zwischen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, sind deutliche Fortschritte erkennbar. So sind Lebenspartner im Sozialrecht Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten beispielsweise eine Rente wegen Todes und können sich unter gleichen Voraussetzungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern lassen. Und beim Güterrecht verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Regelungen, die für Ehen gelten. Gesetzlicher Güterstand ist demnach die Zugewinngemeinschaft. Andere güterrechtliche Verhältnisse können ähnlich einem Ehevertrag festgelegt werden. Die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft tritt erst mit Erreichen der Volljährigkeit ein. Wie bei Ehen sind Lebenspartnerschaften nicht vor einer Trennung gefeit. Und bedenkt man die Entwicklung der Scheidungszahlen, kam die Regelung bei der eingetragenen Partnerschaft relativ spät. Seit Beginn 2005 sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung denen der Scheidung einer Ehe gleichgestellt: zwölf Monate getrennte Lebensführung. Auch die Unterhaltsfrage wird seither wie der nacheheliche Unterhalt behandelt. "Es scheint eine Frage der Zeit zu sein, bis gleichgeschlechtliche Paare in sämtlichen Bereichen die vollumfänglichen Rechte von Eheleuten erhalten. Auch wenn diese Entwicklung nicht überall Akzeptanz findet – zum Beispiel lehnen Kirchen diese Form des Zusammenlebens ab – zeigt der Bremer Antrag, dass die Gleichstellung ein wichtiges politisches Anliegen ist", so der AWD-Experte..
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