Aktuelle Urteile
(bü). Wenn auch ein Gesetz geplant ist, dass Ärzte ihre Tätigkeit als
"Kassenärzte" mit dem Erreichen
des 68. Lebensjahres nicht mehr
aufzugeben brauchen, bedeutet das nicht, dass im Vorgriff auf dieses neue Recht bereits heute 68-jährige und ältere Ärzte weiter praktizieren dürften. Das Sozialgericht Berlin verwies auf die aktuell geltenden
gesetzlichen Vorschriften, die von den Obergerichten als rechtmäßig beurteilt worden seien. Nur der Deutsche Bundestag könne Gesetze – gegebenenfalls auch rückwirkend –
ändern. (Die Klagen einer 67-jährigen Internistin und eines 68-jährigen Zahnarztes wurden abgewiesen.)
(Az.: S 83 KA 354/08 ER u. a.)
AZ 2008,
Nr. 45, S. 3, 03.11.2008
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