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- AZ 47/2008
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Schnee und Eis: Haften Mieter oder Eigentümer?
Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinden die Pflicht, einen Bürgersteig auch bei Glätte "begehbar" zu halten, auf die Hauseigentümer übertragen haben. Zwar muss nur "im Rahmen des Zumutbaren" gestreut werden, wenn Frau Holle ihre Betten kräftig ausgeschüttelt hat. Doch ist das ein dehnbarer Begriff – genauso wie die Aussage: "Der Umfang der Streupflicht richtet sich danach, was zur gefahrlosen Benutzung des Gehwegs erforderlich ist".
Das bedeutet, dass derjenige, der zu streuen hat, verpflichtet ist, abstumpfende Mittel zu verwenden, die die Glättegefahr für die Passanten beseitigen. Andererseits ist es nicht stets erforderlich, den gesamten Bürgersteig zu bestreuen; es reicht aus, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern ermöglicht, "gefahrlos" aneinander vorbeizugehen.
Es besteht auch nicht die Pflicht, nachts zu streuen. Doch muss damit so rechtzeitig begonnen werden, dass der früh am Morgen zur Arbeitsstelle strebende Berufstätige geschützt ist. Da heißt es für viele: den Wecker vorstellen, um rechtzeitig draußen zu sein. Die Ortssatzung gibt dafür den Rahmen vor, der regelmäßig den Zeitraum von 7 bis 20 Uhr vorsieht.
Doch nicht nur Frühsport ist verlangt. Sofern es die Witterungsverhältnisse verlangen, muss mehrmals am Tag gestreut werden. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn wegen eines starken Schneefalls oder gefrierenden Regens das Streuen sinnlos wäre. Und auch daran sollte gedacht werden: Wer wegen Krankheit oder wegen seines Alters seiner Streupflicht nicht nachkommen kann, der muss sich um eine Vertretung bemühen, seien es die Nachbarn, Verwandte, Bekannte oder ein professioneller Räumdienst. Dasselbe gilt für Berufstätige oder diejenigen, die sich im Urlaub befinden.
Allerdings: Es mehren sich Gerichtsentscheidungen, nach denen Mieter, die aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, den Winterdienst zu übernehmen, davon befreit sind. So hat das Amtsgericht Hamburg-Altona einer 80-jährigen, kranken Mieterin das Schneeschaufeln erspart. Der Vermieter hatte für sie einen Räumdienst bestellt, der insgesamt 290 Euro berechnete, die die Mieterin nicht übernehmen musste (318A C 146/06). Ähnlich hatte schon das Landgericht Münster entschieden (8 S 425/03).
Vermieter oder Mieter?
Wer ist für das Streuen zuständig: der Vermieter oder der Mieter? Meistens ist das per Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden; er wohnt schließlich im Regelfall näher am "gefahrbringenden Objekt". Doch rein rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht. Ein Passant, der durch Glatteis zu Schaden kommt, kann sich an ihn halten.
Doch könnte ein "gefallener" Fußgänger auch eine Mitschuld angerechnet bekommen oder ganz leer ausgehen – etwa dann, wenn er mit unpassendem Schuhwerk unterwegs war. Oder wenn er auf einem nicht geräumten Gehweg unterwegs ist, obwohl auf der anderen Straßenseite gefahrfreies Laufen möglich gewesen wäre.
Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt: Alle Wohnungseigentümer sind gemeinsam verpflichtet, dass vor ihrem gemeinsamen Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich folglich mit Ansprüchen bei den Eigentümern schadlos halten. Er nimmt gegebenenfalls die Eigentümergemeinschaft in Anspruch und regelt das über den Verwalter der Anlage.
Welche Versicherung hilft? Die Privathaftpflichtversicherung greift den Besitzern selbst genutzter Eigenheime, Eigentums- und Ferienwohnungen finanziell unter die Arme, ebenso den verpflichteten Mietern. Eigentümern von vermieteten Häusern steht die Haus- und Grundeigentümerversicherung bei..
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