Gesundheitspolitik

Endgültig: Kasse darf nicht für DocMorris werben

Werbung für einzelne Apotheken verletzt Treueklausel

HAMBURG (tmb). Der Rechtsstreit des Hamburger Apothekervereins gegen die City BKK wegen der Werbung der Krankenkasse für DocMorris ist nach sieben Jahren erfolgreich für die Apotheker beendet worden. Das Bundessozialgericht wies am 15. Januar die Klage der Krankenkasse gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (Aktenzeichen B 3 KR 25/07 B).

Die BKK Hamburg als Vorgängerin der City BKK hatte im September 2001 in einem Schreiben an ihre Versicherten für den zuzahlungsfreien Bezug von Arzneimitteln bei DocMorris geworben. Dies hatte der Hamburger Apothekerverein unter Verweis auf die im Arzneiliefervertrag vereinbarte Treueklausel beanstandet. Das Sozialgericht Hamburg hatte der Klage des Hamburger Apothekervereins am 10. April 2006 stattgegeben (Aktenzeichen S 28 KR 167/03, siehe DAZ 19/06). Das Landessozialgericht Hamburg hatte die Berufung der Krankenkasse am 1. August 2007 (Aktenzeichen L 1 KR 16/06, siehe DAZ 32 und 34/07) zurückgewiesen und keine Revision zugelassen.

Die Gerichte bestätigten, dass die Versicherten nicht von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken beeinflusst werden dürfen. Einen wesentlichen Aspekt bildet dabei die Unterscheidung zwischen unzulässiger Beeinflussung und zulässiger Information. Dies war zugleich der Anlass für die Beschwerde der City BKK gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundessozialgericht hätte nach Einschätzung der Krankenkasse klären sollen, ob eine Information sogar dann unzulässig ist, wenn sie der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben mit dem Ziel der Inanspruchnahme wirtschaftlicher Versorgungsmöglichkeiten dient.

Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf

Das Bundessozialgericht sah aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die City BKK habe nicht aufgezeigt, dass die Abgrenzung des Landessozialgerichts mit dem herkömmlichen Bedeutungsgehalt der Begriffe unvereinbar sei oder der Krankenkasse die Erfüllung von Auskunftspflichten erschwert würde. Außerdem beziehe sich das Urteil nur auf die Einflussnahme zugunsten einer konkret benannten Apotheke, aber nicht auf die Information zu weitergehenden Fragen. Daher wies das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und legte der Krankenkasse die Verfahrenskosten auf.

Gegenüber der DAZ äußerte sich Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, sehr erfreut, dass der Rechtsstreit nach sieben Jahren endlich beendet ist und dabei die Position des Apothekervereins uneingeschränkt bestätigt wurde. Erfreulich sei auch der Sieg der vertraglichen Treueklausel gegenüber vordergründigen Sparmaßnahmen. Da die Krankenkasse bereits in der ersten Instanz unterlag und dann alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfte, sei aber auch der Umgang mit den Versichertengeldern zu hinterfragen.

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