Steuer

Hohe Erbschaftsteuern lassen sich vermeiden

Geschickte Planung lässt den Fiskus leer ausgehen

NÜRNBERG (nk/az). Alljährlich werden mehr als 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Auch der Staat erfreut sich dieser Erbschaftswelle – nimmt er doch Jahr für Jahr mehr als 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer ein.

Mehr als die Hälfte davon, so schätzt Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, werden allerdings unnötig entrichtet. Bei rechtzeitiger Vorsorge und geschickter Planung, so der Steuerexperte, ließen sich viele Steuerbescheide drastisch reduzieren oder gar ganz vermeiden.

Zehnjahresfristen nutzen

Alle zehn Jahre lässt sich Vermögen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge neu auf die nächste Generation übertragen. Hinterlässt der Vater seinem Sohn am Todestag 600.000 Euro, hinterlässt er ihm auch eine Erbschaftsteuer von 59.250 Euro. Hätte der Vater hingegen bereits zu Lebzeiten in Abständen von je zehn Jahren je 200.000 Euro auf den Sohn übertragen und liegt die letzte Schenkung am Todestag ebenfalls bereits zehn Jahre zurück, hätte das gesamte Vermögen steuerfrei auf das Kind übergehen können. Es liegt auf der Hand, so Passau, dass dieser Effekt sich bei größerem Vermögen und Vorhandensein mehrerer Kinder noch erheblich steigern lässt.

Doppelbelastung vermeiden

Bei Vermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge, so ergänzt sein Nürnberger Vorstandskollege, der Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, sei es auch ungünstig, wenn sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden zunächst als alleinige Erben einsetzen und nach dem Tode des Letztversterbenden erst die Kinder.

Auf diese Weise, so Gieseler, wird dasselbe Vermögen gleich zweimal besteuert und die Freibeträge der Kinder beim Tode des Erstversterbenden der Ehegatten sind unwiederbringlich verloren. Darüber hinaus erhöht sich die Steuerlast für die Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden noch zusätzlich dadurch, dass das gesamte Vermögen auf einmal auf die Kinder übergeht und dadurch in der Regel auch nächsthöhere Steuerprogressionsstufen zum Ansatz kommen. Steuerlich vorteilhafter, so Gieseler, sei es, Kindern, gegebenenfalls auch Enkeln, beim Tode des Erstversterbenden bereits ein Vermächtnis in Höhe ihrer steuerlichen Freibeträge auszusetzen oder, je nach Vermögenszusammensetzung und Familienkonstellation, dem überlebenden Ehegatten am Nachlass ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einzuräumen und die Kinder stattdessen gleich nach dem Tode des Erstversterbenden als Erben einzusetzen. Derartige Verfügungen, so warnt Gieseler, sollten allerdings nur nach vorheriger eingehender rechtlicher und steuerlicher Prüfung erfolgen, um Überraschungen für die Überlebenden zu vermeiden.

Verwandtschaftsgrade beachten

Grundsätzlich gilt: Je weitläufiger der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Steuer. Wer z. B. bei einem Vermögen von 400.000 Euro seine Tochter und seinen Schwiegersohn je zur Hälfte als Erben einsetzt, um diesen Steuern zu ersparen, hat gefehlt, betont Gieseler. Während die Erbschaft für die Tochter in Höhe von 200.000 Euro steuerfrei bleibt, müsste der Schwiegersohn in diesem Fall für seinen Anteil aufgrund seiner Zugehörigkeit in einer höheren Steuerklasse 32.249 Euro an Erbschaftsteuern zahlen. Erhielte die Tochter hingegen die gesamte Erbschaft von 400.000 Euro allein, so müsste sie nur den den Freibetrag von 205.000 Euro übersteigenden Teil von Euro 195.000 mit 11% versteuern, mithin nur Euro 21.450.

Vor diesem Hintergrund empfehlen die Steuerexperten auch bei Vermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge vor Abfassung eines Testamentes steuerlichen Rat einzuholen. Das hierdurch entstehende Honorar, so betonen sie, werde durch die nachfolgende Steuerersparnis in der Regel mehr als wettgemacht.

Mehr zum Thema enthalten auch die Ratgeber "Sterben macht Erben" sowie "Sterben und Steuern", je 8 Euro zzgl. je 1,10 Euro Versand, zu bestellen bei Dansef, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon (09 11) 24 43-7 70, Telefax (09 11) 24 43-7 99, E-Mail: info@dansef.de.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.