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DAZ aktuell
Regierung sieht keinen Handlungsbedarf
Hintergrund für die Anfrage ist das Angebot der Versandapotheke Sanicare, die Zuzahlung für eingereichte Rezepte gegen Vorlage eines Zuzahlungsgutscheins zu übernehmen. Das Angebot ist an die Mitwirkung der Krankenkasse gekoppelt, da Sanicare nur Gutscheine akzeptiert, die von der Kasse einen Stempel tragen als Nachweis dafür, dass der Versicherte zuzahlungspflichtig ist. Verschiedene bundesweit tätige Krankenkassen sowie landesunmittelbare Krankenkassen nehmen an dem Kooperationsmodell teil.
Klärung steht noch aus
Wie die Parlamentarische Staatssekretärin Marion Caspers-Merk in ihrer Antwort auf die Frage von Wolf Bauer, wie dieses Vorgehen zu bewerten sei, schreibt, ist die Rechtslage zu den Kooperationen zwischen Krankenkassen und Versandapotheken insgesamt noch nicht geklärt. Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2007 der AOK Hessen untersagt, für den Bezug von Arzneimitteln bei Versandapotheken zu werben und den Versicherten dabei Zuzahlungsermäßigungen zu gewähren. Der Beschluss entfaltet jedoch keine bundesweite Bindungswirkung, eine endgültige Klärung der Rechtslage wird erst durch eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache erfolgen. Diese steht noch aus.
Eine Frage derZuständigkeit
Die Apothekerkammer Niedersachsen hat wegen der Kooperationen bereits am 1. August 2006 Beschwerde beim Bundesversicherungsamt (BVA) gegen die ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen eingelegt. Hierauf hat das BVA mit seinem Antwortschreiben vom 10. April 2007 mitgeteilt, dass es keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen diese Krankenkassen einleiten wird. Auch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Aufsichtsbehörde über die landesunmittelbaren Krankenkassen, an das sich der Landesapothekerverband Niedersachsen am 2. März 2007 in der Sache gewandt hat, hat eine abschlägige Antwort erteilt. Klage muss aus Sicht der Bundesregierung vor den zuständigen Sozialgerichten eingelegt werden, heißt es in der Antwort. Das BVA habe die Apothekerkammer Niedersachsen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Von einer solchen Klage sei jedoch nichts bekannt.
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