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- DAZ 28/2008
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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch
Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 6. Ausgabe, 2. Nachtrag*)
Vom 15. Mai 2008
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 23. März 2007 mit der Resolution AP-CSP (07) 4 den 1. Juli 2008 als Termin für die Übernahme des 2. Nachtrags zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGB1. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 2. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 6.2") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Addendum 6.2"), den Amtssprachen des Europarates, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 2. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen. Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 2. Nachtrags zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Juli 2008 vorläufig anwendbar.
*) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Februar 2008 (BAnz. S. 999) zum Europäischen Arzneibuch, 6. Ausgabe, 1. Nachtrag.
Bonn, den 15. Mai 2008
114 -5031 - 11
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Dagmar Krüger
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