DAZ aktuell

Der September wird spannend

BERLIN (ks). Auch am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist derzeit Sommerpause. Bis Ende August sind Gerichtsferien – doch im September geht es wieder zur Sache. Bereits in der ersten Monatshälfte werden zwei Termine stattfinden, die für deutschen Apothekerinnen und Apotheker von besonderem Interesse sind: Am 3. September wird mündlich verhandelt, ob das deutsche Fremdbesitzverbot den europäischen Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften entgegensteht. Und am 11. September wird der EuGH sein Urteil zur Arzneimittelbelieferung von Krankenhäusern durch öffentliche Apotheken verkünden.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sich in zwei Verfahren mit der Frage, ob das saarländische Sozialministerium der Kapitalgesellschaft DocMorris eine Apothekenbetriebserlaubnis erteilen durfte. Zur Klärung dieser Frage, hat es dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Die mündliche Verhandlung zu der Frage, ob und wie die europäische Niederlassungsfreiheit und nationales Fremdbesitzverbot miteinander kompatibel sind, verspricht bereits spannend zu werden. Doch ein Urteil ist hier erst im nächsten Jahr zu erwarten (siehe hierzu auch AZ Nr. 30, 2008, S. 1).

Krankenhausversorgung

Nicht minder interessant wird die Urteilsverkündung in Sachen Krankenhausversorgung sein. Hier steht § 14 Apothekengesetz (ApoG) auf dem Prüfstand. Die Norm sieht vor, dass auch eine EU-ausländische Apotheke ein deutsches Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen darf – wenn auch unter engen Voraussetzungen, die aber ebenso für deutsche Apotheken gelten. Insbesondere muss die krankenhausversorgende Apotheke sicherstellen, dass sie Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich zur Verfügung stellt; das Gleiche gilt für die persönliche Beratung des Klinikpersonals durch die Apotheke. Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik verklagt, da sie der Meinung ist, dass § 14 ApoG der Aufrechterhaltung des zuvor schon beanstandeten Regionalprinzips in versteckter Form gleichkomme. Die Regelung sei als Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs zu werten, der auch nicht gerechtfertigt sei. Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot hatte jedoch in seinen am 10. April veröffentlichten Schlussanträgen empfohlen, die Vertragsverletzungsklage als unbegründet abzuweisen. Aus seiner Sicht gibt es durchaus legitime Gründe, die die deutsche Beschränkung rechtfertigen. Er teilt die Auffassung der Bundesrepublik, dass sich die Auswahl der Arzneimittel und die Beratung des Klinikpersonals schwer trennen ließe – ebenso wenig ließen sich diese Aufgaben von der der Überwachung der Arzneivorräte des Krankenhauses trennen (siehe AZ Nr. 16, 2008, S. 1). Ob der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgen wird, ist offen. Zwar ist dies in der überwiegenden Zahl der Verfahren der Fall – doch bei der EuGH-Entscheidung zum Arzneimittelversandhandel im Dezember 2003 zeigte sich, dass das Gericht sehr wohl auch anders urteilen kann. Ob Bot die Luxemburger Richter überzeugen kann ist nicht zuletzt deshalb von Interesse, da der Generalanwalt auch im Fremdbesitzverbots-Verfahren zuständig ist.

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