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Landgericht Kiel bestätigt apothekenrechtliche Grenzen

KIEL (tmb). Die Freiheit zur Vereinbarung von Miet-, Leasing- und Franchiseverträgen für Apotheken ist offenbar nicht grenzenlos. Zumindest eine faktisch vollständige Freistellung von den wirtschaftlichen Risiken der Apotheke ist mit dem Apothekenrecht nicht vereinbar – dies bestätigte das Landgericht Kiel in einem Urteil vom 15. Januar 2008 (Az.: 16 O 28/07).

In dem Verfahren ging es um einen Apotheker, der mit einem Beratungsunternehmen einen Mietvertrag über die Apothekenräume und Leasingverträge über die Einrichtung geschlossen haben soll. Hauptlieferant der Apotheke soll eine pharmazeutische Großhandlung gewesen sein, die das Konzept des Beratungsunternehmens finanziell unterstützte. Als die Geschäfte des Apothekers schlecht liefen, wollte er die Apotheke aufgeben, berief sich auf eine angebliche Freistellungserklärung der Beratungsgesellschaft und forderte die Ablösung seiner Verbindlichkeiten beim pharmazeutischen Großhandel. Nachdem die Gesellschaft sich weigerte, für die Schulden des Apothekers einzustehen, versuchte er seine Forderung vor Gericht durchzusetzen. Die Beklagten hielten dem jedoch entgegen, eine solche Freistellungserklärung wäre für sie wegen der unüberschaubaren Konsequenzen ruinös gewesen.

Unteilbare Verantwortung

Das Gericht wies die Klage des Apothekers als unbegründet ab, ohne zu klären, ob die Freistellungsvereinbarung überhaupt abgeschlossen wurde. Denn sie wäre ohnehin nichtig gewesen, weil sie gegen § 7 Satz 1 Apothekengesetz verstoßen hätte. Danach verpflichtet sich jeder Apothekenleiter zur persönlichen Leitung seiner Apotheke. Zur Begründung verweist das Gericht auf ein früheres Urteil des OVG Münster (vgl. NJW 1996, 2443): "Diese Verpflichtung bedeutet nicht nur Eigenverantwortlichkeit in pharmazeutischen Fragen, was sich ohne Weiteres aus dem Schutzzweck des Apothekengesetzes gegenüber den Rechtsgütern Leben und Gesundheit ergibt, sondern Sinn von § 7 Satz 1 ApoG ist es auch, eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitsrechtliche und eine wirtschaftliche Leitung der Apotheke zu verhindern." Außerdem wird auf eine Entscheidung des Sächsischen OVG vom 8. Juni 2004 verwiesen (Az.: 2 B 468/03), nach der die Eigenverantwortlichkeit voraussetzt, das rechtliche und das wirtschaftliche Risiko zu tragen. Die behauptete Freistellungserklärung hätte dem Apotheker aber das wirtschaftliche Risiko für den Apothekenbetrieb faktisch vollständig abgenommen. Das Urteil des LG Kiel ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

 

Kurzkommentar

Die Sichtweise des Gerichts dürfte zugleich als Bestätigung für die Gültigkeit des nationalen Apothekenrechts zu werten sein, weil unabhängig von der europarechtlichen Auseinandersetzung um das Fremdbesitzverbot mit dem deutschen Apothekengesetz argumentiert wurde.

Thomas Müller-Bohn

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