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- DAZ 39/2008
- Berufsordnung der LAK
Pharmazeutisches Recht
Berufsordnung der LAK
Auf Grund von § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 9 und § 31 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden Württemberg am 02. Juli 2008 folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen:
§ 1
Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 15. September 2006 (PZ 38/06, S. 133; DAZ 38/06, S. 157), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 Berufsgerichtsbarkeit und Berufsaufsicht eingefügt:
"§ 20a Anwendbarkeit der Berufsordnung"
2. Nach § 1 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Apotheker hat der Kammer unaufgefordert und unverzüglich die nach den Gesetzen und den Satzungen der Kammer erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Änderungen anzuzeigen. Er hat der Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen."
3. § 16 erhält folgende Fassung:
"Jeder Apotheker ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Angestellte Apotheker sind davon befreit, wenn ihr Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält, die auch Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit mit umfasst und dies der Kammer auf Verlangen nachgewiesen wird oder wenn sie nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind."
4. § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
"6. Kostenlose Abgabe und kostenloses Verblistern von Arzneimitteln sowie kostenloses Durchführen von Untersuchungen jeder Art, z.B. physiologisch-chemische Untersuchungen, Blutdruckmessungen sowie Werbung hierfür."
5. Nach § 19 Nr. 8 wird folgende neue Ziffer 9 angefügt:
"9. Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufs und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen."
6. Nach § 20 wird folgender neuer § 20a eingefügt:
"§ 20a Anwendbarkeit der Berufsordnung
Diese Berufsordnung gilt über die Mitglieder der Kammer hinaus auch für Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf nur gelegentlich und vorübergehend in Baden-Württemberg ausüben, ohne eine berufliche Niederlassung zu haben."
§ 2
Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Berufsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AZ: 55-5415.2-3.5.2Vorstehende Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 22.08.2008 Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Kirsten SchmidtsVorstehende Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 22.08.2008 (AZ: 55-5415.2-3.5.2) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 9. September 2008 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Dr. Günther Hanke, Präsident Michael Hofheinz, Schriftführer
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