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- DAZ 49/2008
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Pharmazeutisches Recht
QMS-Satzung
Der Vorstand der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in der Sitzung vom 8. Oktober 2008 seine Geschäftsordnung zum Vollzug der QMS-Satzung vom 7. November 2000 wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Worte "dass grundsätzlich pro Apotheke nur ein Vertreter teilnehmen kann" ersetzt durch die Worte "dass maximal zwei Vertreter pro Apotheke teilnehmen können".
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Worte "Es sollte jeweils nur ein Vertreter pro Apotheke" ersetzt durch die Worte "Es sollten jeweils maximal zwei Vertreter pro Apotheke".
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
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