Pharmazeutisches Recht

QMS-Satzung

Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands der Bayerischen Landesapothekerkammer zum Vollzug der QMS-Satzung

Der Vorstand der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in der Sitzung vom 8. Oktober 2008 seine Geschäftsordnung zum Vollzug der QMS-Satzung vom 7. November 2000 wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden die Worte "dass grundsätzlich pro Apotheke nur ein Vertreter teilnehmen kann" ersetzt durch die Worte "dass maximal zwei Vertreter pro Apotheke teilnehmen können".

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 werden die Worte "Es sollte jeweils nur ein Vertreter pro Apotheke" ersetzt durch die Worte "Es sollten jeweils maximal zwei Vertreter pro Apotheke".

§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

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