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Karlsruhe verwirft Eilantrag gegen Rauchverbot
Der mit dem Antrag begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn eine Folgenabwägung ergäbe, dass der Beschwerdeführer anderenfalls schwere Nachteile zu befürchten hätte. Solche Nachteile konnten die Richter jedoch nicht erkennen – schließlich werde der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise, nämlich das Rauchen, während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem, so die Richter, stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Diejenigen Nichtraucher, die gegenwärtig Gaststätten besuchen könnten, ohne dabei ihre Gesundheit zu gefährden, würden diese Entfaltungsmöglichkeit verlieren. Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte berücksichtigte das Gericht nicht, da es diesbezüglich an einem hinreichenden Vortrag des Beschwerdeführers gemangelt habe. Vielmehr gab es zu bedenken, dass die Investitionsentscheidungen derjenigen Gastwirte, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Rauchverbots beispielsweise Nebenräume geschaffen haben, zeitweilig entwertet würden. Insgesamt wiege damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung höher als die Nachteile für den Raucher.
Signalwirkung
Das seit Oktober 2007 geltende weitgehende Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten in Hessen bleibt damit in Kraft. Inzwischen sind vor dem Bundesverfassungsgericht einige weitere Verfassungsbeschwerden von Gastwirten anhängig. Sie betreffen das baden-württembergische, bayerische und nochmals das hessische Nichtraucherschutzgesetz. Über sie soll im Laufe des Jahres 2008 entschieden werden. Die nunmehr ergangene Entscheidung im Eilverfahren dürfte damit Signalwirkung haben – mittlerweile existieren in elf Bundesländern Rauchverbote in Gaststätten.
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