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Gesundheitspolitik
Säumige Beitragszahler in der GKV
Mit vollmundigen steuerfinanzierten Werbeversprechen wie "Ganz Deutschland wird krankenversichert" sei zum 1. April 2007 die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden, so die Unterzeichner der Anfrage. In einem Änderungsantrag zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde bezüglich der Versicherungspflicht anschließend festgelegt, dass "Versicherte (…), die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen" nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch haben, den man als Ruhen der Leistungen bezeichnet. Gezahlt werden dann nur noch "Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind." Dabei wird auf § 4 Abs. 1 (akute Erkrankungen und Schmerzzustände) und 2 (Schwangerschaft und Mutterschaft) des Asylbewerberleistungsgesetzes Bezug genommen, jedoch nicht auf Absatz 3: Prävention und Vorsorgeuntersuchungen.
Schon damals gab es Unklarheiten, wie die Regelung zu verstehen sei und ob sie sich auch in vollem Umfang auf die mitversicherten Angehörigen erstrecken sollte. Die Folge war, dass z. B. mitversicherten Kindern die Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U11 und J1) nicht finanziert wurden. Nach Kritik in den Medien und aus dem Bundestag, änderte die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung und legte fest, dass die Präventivuntersuchungen für Kinder durch die Krankenkassen zu finanzieren sind. Eine anschließende genauere Überprüfung der Angelegenheit durch das BMG in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz kam zu folgendem Ergebnis: "Eine Einschränkung der Leistungen beschränkt sich allein auf den Beitragszahler, seine mitversicherten Angehörigen sind ausgenommen." Diese neue Rechtsauffassung hat die Bundesregierung mittlerweile auch an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mitgeteilt.
"Die Linke" ist jedoch der Meinung, dass diese im Sinne der Betroffenen zu begrüßende Rechtsauffassung der Bundesregierung auf tönernen Füßen stehe und das Gesetz unklar formuliert sei. Es sei deshalb eine umfassende gesetzliche Klarstellung im Sinne der Betroffenen angezeigt. Auch sei der Umfang der Leistungen für die säumigen Beitragszahler selbst sowie für deren Ehegatten unklar. Die Bundesregierung hätte bereits vor ihrer Feststellung, dass bei den mitversicherten Kindern die Leistungen nicht ruhen, diesen die Präventionsuntersuchungen zugestanden. Diese Rechtsauffassung legt nahe, dass dies auch während des Ruhens der Leistungen für die säumigen Beitragszahlern selbst oder seinen Ehegatten gilt. Andernfalls erhielten diese eine noch schlechtere Gesundheitsversorgung als Asylbewerber.
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