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- AZ 11/2009
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Recht
Plötzlich krank während der Arbeit …
Ja. Zwar gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch heute noch. Doch kann Arbeitsentgelt auch dann bezogen werden, wenn der Arbeitnehmer durch einen "in seiner Person liegenden Grund" (und "schuldlos") nicht arbeiten kann.
Persönliche Hinderungsgründe, bei denen der Arbeitgeber Gehalt oder Lohn fortzuzahlen hat, können neben besonderen familiären Ereignissen wie Geburten, Todesfällen und Hochzeiten auch Erkrankungen und die damit zusammenhängenden Arztbesuche sein. Der Arbeitgeber muss aber seinen Beschäftigten den Arztbesuch während der Arbeit nur gestatten (und bezahlen), wenn dies außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich wäre. Arbeitnehmer Kracht müsste sich also grundsätzlich bemühen, den Doktor vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende aufzusuchen, wenn er keinen Lohnausfall haben will. Das gilt insbesondere für Vorsorgeuntersuchungen, die ja terminlich "planbar" sind.
Gilt auf jeden Fall: freie Arztwahl
Wird allerdings während der Arbeitszeit ein Arztbesuch durch eine Verletzung oder – wie hier – eine akute Erkrankung unaufschiebbar, so muss die Firma den Arbeitnehmer in dem notwendigen Umfang von der Arbeit bezahlt freistellen. Das ist zwar nicht im Detail im Gesetz geregelt, dafür aber in den meisten Tarifverträgen, wenn auch unterschiedlich je nach Industriezweig oder Gewerbe.
Diese Verträge bestimmen meist, dass der Arbeitnehmer dann Anspruch auf Vergütung der für einen Arztbesuch benötigten Zeit hat, wenn die Konsultation während der Arbeitszeit erforderlich ist, etwa bei starken Zahnschmerzen oder weil der Arzt bestimmte Untersuchungen nur zu bestimmten Zeiten vornimmt, und keine Dauerbehandlung vorliegt. Der Arbeitgeber kann auch nicht darauf bestehen, dass sein Mitarbeiter einen Doktor mit "günstigeren Öffnungszeiten" konsultieren möge; niemand darf an der freien Arztwahl rütteln.
In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit ist der Arztbesuch während des Dienstes – sei es wegen einer Vorsorgeuntersuchung oder einer nicht akut aufgetretenen Erkrankung – deshalb meist die Ausnahme, weil die Arbeitnehmer im Rahmen bestimmter Zeitspannen den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei bestimmen können und sie folglich überwiegend Gelegenheit haben, außerhalb der Kernzeit zum Arzt zu gehen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem vergleichbaren Fall so entschieden. (Az.: 11 Sa 247/03)
Doch auch hier gilt die Regel: Bestellt ein Arzt seinen Patienten zu einem bestimmten Termin, so darf der Arbeitgeber nicht auf die "Gleitzeit"-Möglichkeit verweisen, sondern muss bezahlt freistellen – und das ohne die Verpflichtung, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten.
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