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Recht
Abzockerfallen im Internet
So verlangt es die Preisangabenverordnung, dass Informationen zum Preis bereits dann gemacht sein müssen, wenn ein Vertrag erst noch geschlossen werden soll. Deswegen darf ein Internetdienst nicht mit dem Slogan „Gratisdownload – jetzt kostenlos testen“ werben, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem angepriesenen Produkt regeln, dass nach Ablauf von 14 Tagen oder bei Überschreiten des Testvolumens ein Vertrag mit zwölfmonatiger Laufzeit zustande kommt. Das gilt auch dann, wenn die Testversion durch rechtzeitige Erklärung ohne Weiteres kündbar ist. (Landgericht Berlin, 96 O 175/07)
Preise müssen leicht erkennbar sein
Eine Preisangabe auf einer Internetseite ist nur dann „leicht erkennbar“ im Sinne der Preisangabenverordnung, wenn der Verbraucher sie „ohne Schwierigkeiten auffinden“ kann. Sie darf also nicht „versteckt“ werden. Die Preise können auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis angegeben werden. Dieser Hinweis ist dann so zu platzieren, dass der Nutzer vor der Inanspruchnahme der auf der Internetseite angebotenen Leistung klar und deutlich auf den dafür zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Wird er hingegen nur aufgefordert, sich vollständig anzumelden, ohne dass er darauf aufmerksam gemacht wird, dass damit ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu zahlen ist, so ist dies mangelhaft. Auch wenn die Preisangabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist und der Verbraucher bestätigt hat, die AGB „zur Kenntnis genommen“ zu haben, hat dies mit einer „leichten Erkennbarkeit des Preises“ nichts zu tun. Denn der potenzielle Kunde müsste zunächst eine Fülle anderer Informationen lesen, bevor er an versteckter Stelle in den AGB auf die Zahlungspflicht stößt. (Landgericht Frankfurt am Main, 3/8 O 35/07)
Ähnlich eine Entscheidung vom Landgericht Hanau. Das stellte klar, dass – nach dem Grundsatz der „Preisklarheit und Preiswahrheit“ – der Preis einem Angebot oder einer Werbung „eindeutig zugeordnet“ werden können muss. Er muss „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein. Der Preis und alle seine Bestandteile (etwa: Mehrwertsteuer, Porto, Versand) müssen sich entweder „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu der Werbung befinden oder der potenzielle Kunde muss „unzweideutig zu dem Preis hingeführt“ werden. Im Internet kann dem Interessenten zugemutet werden, sich „innerhalb einer Seitenhierarchie hindurch zu klicken oder zu scrollen“ – solange dies „klar und unmissverständlich“ geschieht. Eine Preisangabe nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht – vor allem dann nicht, wenn sie erst durch einen Link aufgerufen werden müssen. Es ist auch nicht in Ordnung, wenn der Preis am Ende eines Fließtextes erscheint, selbst wenn er fett gedruckt wurde. (Hier gegen einen Internet-Anbieter, der seine Dienstleistung vermeintlich „kostenlos“ angeboten hat, vom Landgericht Hanau entschieden.) (Az.: 9 O 870/07)
Versteckte Zahlungspflicht
Der Betreiber einer Internetseite, auf der neben Gewinnspielen auch Dienstleistungen angeboten werden, kann eine Zahlungsforderung gegen einen Internetnutzer nicht durchsetzen, wenn der Hinweis auf den Preis versteckt in den – separat anzuklickenden – Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht und sich der Nutzer für die Inanspruchnahme der Dienstleistung einfach per Mausklick anmelden kann, ohne dabei auf die Kostenpflicht zu stoßen. Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht München ging es um 30 Euro für eine Berechnung der eigenen Lebenserwartung. (Az.: 161 C 23695/06)
Und auch die Erotik kommt im Internet nicht zu kurz. Ein Mann nutzte das „world wide web“, um sich – nachdem er sich eine mit großen Buchstaben („GRATIS DOWNLOAD“) beworbene Zugangssoftware heruntergeladen hat – zu einem Anbieter von Erotikbildern durchzuklicken (für die allerdings nur mit klein gedruckten Buchstaben auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird). Der Internetkunde musste den Dienst nicht bezahlen. Das Amtsgericht München urteilte, dass auch das Anklicken des Buttons „Ja, weiter“ keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung bedeutet. „Es fehlt am Erklärungsbewusstsein“. (Az.: 163 C 13423/05)
Kleingedrucktes darf auch Unternehmer nicht foppen
Erteilen Firmen einen Auftrag für einen Branchenbucheintrag, so müssen sie die Rechnung dafür nur dann bezahlen, wenn der Hinweis auf die Kostenpflicht so angebracht ist, dass er „nicht übersehen werden“ kann. Das Amtsgericht München hatte über den Fall eines Internet-Branchenverzeichnisses zu entscheiden. Einem Unternehmer waren unaufgefordert Formulare zum Eintrag in dieses Verzeichnis zugeschickt worden. Sein Büro übersah den Hinweis im unteren Teil des Formulars in den „äußerst klein gedruckten“, nicht gegliederten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Eintrag kostenpflichtig sei. Die darauf erstellte Rechnung in Höhe von 1200 Euro brauchte nicht bezahlt zu werden. „Versteckte“ Preisangaben seien überraschend und damit unwirksam, so der Münchener Amtsrichter. (Az.: 262 C 33810/07)
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