Recht

Erben – nein danke?

Erbausschlagung sollte sorgsam geprüft werden

(nk/az). Nicht immer ist eine Erbschaft mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Denn zum Vermögen, das auf den Erben übergeht, können auch Schulden gehören. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte der Erbe sorgsam prüfen, ob er die Erbschaft nicht besser ausschlägt.

Wer vom bislang unbekannten Großonkel in Amerika ein Vermögen erbt, darf sich in der Regel glücklich schätzen. Doch nicht in allen Fällen erbt man nur Erfreuliches. Gerade wenn der Erbe keine Kenntnis über den Bestand des Nachlasses hat oder dieser sogar überschuldet ist, ist Vorsicht geboten. Denn grundsätzlich haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Um die Haftung auf das Erbe zu beschränken, kann der Betroffene zwar die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Beides verursacht jedoch Kosten und erweist sich in der Praxis oft als langwierig. Vielfach geben Schulden daher Anlass, die Erbschaft auszuschlagen.

Aber auch in anderen Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll sein. "War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat einen hohen Zugewinn erzielt, kann es für den überlebenden Ehegatten unter Umständen günstiger sein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Zugewinn samt ‚kleinem Pflichtteil‘ geltend zu machen", so Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern. Ebenso können steuerliche Beweggründe für die Ausschlagung sprechen. Wer von einem weitläufigen Verwandten erbt, findet sich meist in einer Steuerklasse mit hoher Steuerprogression und niedrigen Freibeträgen wieder. Durch eine gezielte Ausschlagung kann das Erbe auf mehrere Personen verteilt werden, wodurch die steuerliche Belastung oft geringer ausfällt.

Auf jeden Fall sollte der potenzielle Erbe sich alsbald darüber im Klaren sein, ob er die Erbschaft antreten möchte, da gesetzliche Fristen zu beachten sind. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem man von der Erbschaft Kenntnis erlangt. Lässt man diese Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen, und eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich. Einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme der Erbschaft bedarf es nicht. Nur in Ausnahmefällen kann dann noch eine Anfechtung weiterhelfen.

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