Recht

Haus geerbt

Nicht immer muss der Erbe einziehen

(bü). Das ist seit Jahresbeginn 2009 neu im Erbschaftsrecht: Wird ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung hinterlassen, so kann die Immobilie vom Ehepartner, dem eingetragenen Lebenspartner, den Kindern sowie Enkeln (deren Eltern nicht mehr leben) steuerfrei geerbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen bleiben oder nach dem Erbfall darin einziehen.

Das ist der Grundsatz. Doch ist es nicht immer erforderlich, dass ein Erbe zum Beispiel das vorher vom Erblasser bewohnte Haus übernimmt beziehungsweise zehn Jahre lang darin wohnen bleibt, wenn er vorher schon darin gelebt hatte. Beträgt nämlich das gesamte Erbe nicht mehr als 500.000 Euro (bezogen auf Ehe- und Lebenspartner) beziehungsweise nicht mehr als 400.000 Euro (bezogen auf Kinder und an deren Stelle Enkel), so ist die Wohnsitzregel ausgeklammert. Denn im Rahmen dieser Freibeträge erben die genannten Hinterbliebenen auf jeden Fall erbschaftsteuerfrei.

Das bedeutet:

  • Hat das Haus (die Eigentumswohnung) einen Wert von beispielsweise 250.000 Euro und beträgt die übrige Erbschaft maximal 150.000 Euro, so sind Kinder*) sowie an ihrer Stelle Enkel*) frei in ihrer Entscheidung, ob sie in dem Gebäude leben (bleiben) wollen oder nicht. Der Freibetrag von 400.000 Euro wird nicht überschritten.
  • Entsprechendes gilt für Ehe-/Lebenspartner, wenn der zusätzliche Nachlass maximal 250.000 Euro beträgt.
  • Wird allerdings der jeweils maßgebende Erbschaftsteuerfreibetrag durch den Wert des Hauses plus sonstiger Vermögenswerte überschritten, so gilt die Zehnjahres-Regel, wenn die Immobilie steuerfrei übernommen werden soll.
  • Viertens: Ein Geschwisterpaar erbt gemeinsam ein Haus und außerdem andere Vermögenswerte im Gesamtwert von exakt 800.000 Euro. Beide sind zum Einzug nicht verpflichtet, um das Erbe komplett steuerfrei anzutreten, weil der ihnen zustehende Freibetrag von je 400.000 Euro nicht überstiegen wird.
  • Anderes Recht gilt, wenn das Erbe des Geschwisterpaars die Freibeträge übersteigt. Dann ist nur das Kind – Haus und Grundstück betreffend – für seinen Anteil steuerfrei, das einzieht. Ziehen beide ein, so gilt das auch für beide, so das Bundesfinanzministerium.
  • Und schließlich: Erbt nur eines der Kinder das Haus plus sonstige Vermögenswerte im Gesamtwert von 500.000 Euro, das andere Kind Vermögenswerte in Höhe von 300.000 Euro, so gilt für das Kind Nummer 1 wiederum die Zehnjahres-Regel.

Übrigens: Ehe- und eingetragene Lebenspartner können – unabhängig vom neuen Erbschaftsteuerrecht – Immobilien steuerfrei übertragen bekommen: als eine "Zuwendung unter Lebenden".


*) Für Kinder und an deren Stelle Enkel gilt zusätzlich, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf.

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