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Gesundheitspolitik
EuGH sichert Unabhängigkeit der Heilberufe
Danach ist das deutsche Fremdbesitzverbot nicht unvereinbar mit der durch Art. 43 und 48 des EG-Vertrages gewährleisteten Niederlassungsfreiheit. Zwar schränkten die deutschen Regeln, wonach nur ein Apotheker, nicht aber auch eine Kapitalgesellschaft oder ein sonstiger Nichtapotheker eine Apotheke betreiben darf, die Niederlassungsfreiheit in der EU ein, doch ließe sich diese Beschränkung mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen, nämlich mit dem Ziel, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke sei zur Erreichung dieses Ziels nicht nur geeignet, sondern gehe auch nicht über dasjenige hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel, die bei nicht richtiger Anwendung der Gesundheit schweren Schaden zufügen könnten, ohne dass sich der Patient dieses Schadens bewusst sei. In Anlehnung an die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 16. Dezember 2008 gründet der Gerichtshof seine Entscheidung auf die Annahme, dass ein Apothekenbetreiber, dessen gesamte berufliche Existenz von der Beobachtung der gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungen abhänge, sein privates Interesse an einer Gewinnerzielung besser zu zügeln vermöge als ein solcher Apothekenbetreiber, der im Falle eines Rechtsverstoßes allenfalls den Verlust seiner Investitionen zu fürchten habe. Jedenfalls bewege sich ein Mitgliedstaat innerhalb des ihm bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes und der Höhe des Schutzniveaus zustehenden Wertungsspielraums, wenn er den Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelvertriebs von Arzneimitteln ansehe. Den Einwand von Kommission und DocMorris, der genannte Zweck lasse sich auch durch weniger beschränkende Maßnahmen erreichen, ließ der Gerichtshof nicht durchgreifen, weil nicht erwiesen sei, dass solche Maßnahmen genauso wirksam die Sicherheit der Arzneimittelversorgung sicherstellen könnten. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten von DocMorris, Prof. C. Koenig, wonach das Fremdbesitzverbot schon am fehlenden Beweis der Ungeeignetheit milderer Mittel scheitert, gilt somit der Grundsatz in dubio pro salute!
Damit ist dem Vorgehen des früheren Saarländischen Ministers für Justiz, Gesundheit und Soziales – dem jetzigen Präsidenten des Bundesversicherungsamts und als möglicher CDU-Kandidat für das Amt des Bundesgesundheitsministers bereits ins Gespräch gebrachten – Josef Hecken (CDU) eine deutliche Absage erteilt worden. Dieser hatte nämlich unter Berufung auf das sog. Optikerurteil des EuGH vom 21. April 2005 veranlasst, dass das Saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales das Fremdbesitzverbot für gemeinschaftswidrig erklärte und im Juni 2006 einer Kapitalgesellschaft, der in den Niederlanden niedergelassenen DocMorris N.V., die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke in Saarbrücken erteilte, obwohl es hierfür keinerlei Rechtsgrundlage gab. Ministeriellen Alleingängen, bei denen die Exekutive eigene rechtspolitische Wertungen (wie insb. die Wertung, welche Erfordernisse eine Kapitalgesellschaft erfüllen muss, um zum Betrieb einer Apotheke zugelassen zu werden) an die Stelle der Wertung des Gesetzes setzt, ist nun – zumindest vorläufig – ein Riegel vorgeschoben: Nach Verkündung des Urteils wird es weder der DocMorris N.V., die zur Zeit zu rund 90% von der Celesio AG gehalten wird, noch anderen (brancheninternen wie -externen) Kapitalgesellschaften möglich sein, unter Berufung auf europäisches Gemeinschaftsrecht Apothekenketten in Deutschland zu gründen. Der Markt hat auch prompt reagiert und die im MDax notierten Titel von Celesio nach dem Urteil des EuGH um gleich mehr als zehn Prozent abstürzen lassen.
Auch wenn mit der Anerkennung des Fremdbesitzverbotes als gemeinschaftsrechtskonform zunächst eine große Gefahr für die Unabhängigkeit der deutschen Apothekerschaft vom Tisch ist, müssen wir doch auf der Hut sein. Zwar hat der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellte Antrag auf Aufhebung des Fremdbesitzverbotes im Deutschen Bundestag keine Mehrheit gefunden und gibt es laut Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Gesundheit Rolf Schwanitz auf der Interpharm im März 2009 in Hamburg im Gesundheitsministerium keine Bestrebungen, das Fremdbesitzverbot unabhängig von europarechtlichen Vorgaben zu beseitigen, vielmehr begrüßt auch Ulla Schmidt die EuGH-Entscheidung, doch wer weiß, was nach der Bundestagswahl kommt, falls Josef Hecken tatsächlich zum Bundesgesundheitsminister avancieren sollte.
Nichts desto trotz freuen wir uns, dass – zumindest vorläufig – ein wichtiges Ziel unserer Vereinigung erreicht ist: Die Sicherung der Unabhängigkeit der Heilberufe. Wir danken daher unseren beiden Mitgliedern, der Apothekerin Helga Neumann-Seiwert und Rechtsanwalt Dr. Hans-Uwe Dettling für ihren unermüdlichen Einsatz vor dem EuGH.
Initiative für Unabhängige Heilberufe, Valentin Saalfrank, Köln
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