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Steuer
Kinder im Einkommensteuerrecht 2009
Berücksichtigungsfähige Kinder
a) Kindbegriff
Als Kinder im einkommensteuerlichen Sinne gelten:
- Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind vor allem leibliche eheliche und nicht eheliche Kinder sowie Adoptivkinder.
- Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
b) Alter der Kinder
(1) Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 3 EStG).
(2) Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, arbeitslos sind und deren Einkünfte 7680 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG)
(3) Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkünfte 7680 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG), wenn sie
- für einen Beruf ausgebildet werden oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst, Zivildienst oder einer vergleichbaren gemeinnützigen Tätigkeit liegen oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments leisten.
(4) Arbeitslose Kinder unter 21 Jahren und sich in der Berufsausbildung befindende Kinder unter 25 Jahren werden über das 21. und 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt (§ 32 Abs. 5 EStG), wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichten oder
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz ausgeübt haben.
(5) Kinder jeden Alters, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
c) Steuerpflichtigkeit der Kinder
Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, d. h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist das nicht der Fall, können Kinderfreibeträge nur insoweit abgezogen werden, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen sind (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Familienleistungsausgleich
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG oder den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt (§ 31 EStG). Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht voll erreicht, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen und mit dem Kindergeld zu verrechnen.
a) Kindergeld
Das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) beträgt seit 1. Januar 2009 für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 195 Euro monatlich.
Das Kindergeld wird bei den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber mit dem Lohn ausbezahlt. Der Arbeitgeber seinerseits kann die Kindergeldzahlungen mit seinen Lohnsteuerzahlungen verrechnen. Und noch ein Hinweis: Der Steuerpflichtige sollte darauf achten, dass die Einkünfte seiner über 18 Jahre alten Kinder die kritische Grenze von 7680 Euro nicht überschreiten, weil dann die Kindergeldzahlung bzw. die Berücksichtigung des steuerlichen Kinderfreibetrages wie auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zugunsten des betreffenden Kindes komplett entfällt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG; § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei Kindern unter 18 Jahren werden keine Einkünfte angerechnet.
b) Kinderfreibetrag
Für berücksichtigungsfähige Kinder erhält der Steuerpflichtige seit 1. Januar 2009 einen Freibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) von jeweils 1932 Euro (Alleinstehende) bzw. 3864 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten), der das sächliche Existenzminimum des Kindes abdecken soll. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Eltern nicht erfüllt, wird ein Kinderfreibetrag von 3864 Euro nur gewährt, wenn der andere Elternteil verstorben bzw. nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige das Kind allein adoptiert bzw. in Pflege genommen hat.
Dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie Eltern eines unehelichen Kindes wird der Kinderfreibetrag von 3864 Euro grundsätzlich je zur Hälfte gewährt. Auf Antrag kann er jedoch auch auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder dem Antrag zustimmt.
c) Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG), der sich seit 1. Januar 2002 auf 1080 Euro (Alleinstehende) bzw. 2160 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) für jedes zu berücksichtigende Kind beläuft. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Eltern nicht erfüllt, gilt dasselbe wie bei den Kinderfreibeträgen: Der Freibetrag von 2160 Euro wird nur gewährt, wenn der andere Elternteil verstorben bzw. nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige das Kind allein adoptiert bzw. in Pflege genommen hat; dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie Eltern eines unehelichen Kindes wird der Freibetrag von 2160 Euro grundsätzlich je zur Hälfte gewährt. Auf Antrag kann er jedoch auch auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder dem Antrag zustimmt.
Kinderbetreuungskosten
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können seit Jahresbeginn 2006 Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und bei körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro pro Jahr, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgezogen werden (§ 9c Abs. 1 EStG). Das gilt für alleinerziehende Elternteile wie für zusammenlebende Elternteile, die beide erwerbstätig sind. Darüber hinaus gilt diese Regelung auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert, krank bzw. in Ausbildung ist oder wenn beide Elternteile behindert, krank sind bzw. sich in Ausbildung befinden (§ 9c Abs. 2 EStG); dann können Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang wie rein erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden (siehe Beispiel 1).
Beispiel 1
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Darüber hinaus können alle Eltern mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis höchstens 4000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen und zwar unabhängig davon, ob sie erwerbstätig, behindert, krank oder in der Ausbildung sind (§ 9c Abs. 2 EStG).
Um Missbrauch vorzubeugen wird eine Rechnung und als zusätzlicher Nachweis der Zahlung ein Kontobeleg gefordert (§ 9c Abs. 3 EStG). Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen nach § 9c Abs. 1 oder 2 EStG getragen, können gleichwohl je Kind nur maximal 4000 Euro geltend gemacht werden. Sofern nicht eine andere Aufteilung gewählt wird, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfeunterricht, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und sonstige Freizeitbetätigungen (z. B. in Sportvereinen oder anderen Vereinen) gehören nicht zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (siehe Beispiel 2).
Beispiel 2
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Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) handelt es sich um größere und zwangsläufige Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, wie beispielsweise Krankheits-, Beerdigungs- und Scheidungskosten. Sie sind auf Antrag insoweit steuerlich abzugsfähig, als sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Ohne Kinder liegt der Eigenbelastungsanteil bei 4 bis 7% der Einkünfte. Mit Kindern vermindert er sich so, wie es die Tabelle zeigt (siehe auch Beispiel 3).
Tabelle: Zumutbare Eigenbelastung mit Kindern | |||
Gesamtbetrag der Einkünfte
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Steuerpflichtige mit
1 oder 2 Kindern
3 oder mehr Kindern
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bis 15.340 Euro
2
1
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über 15.340 Euro bis
51.130 Euro 3
1
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über 51.130 Euro
4
2
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% des Gesamtbetrages der Einkünfte
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Beispiel 3
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Unterhaltszahlungen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Kindern, für die weder er noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder auf Kindergeld hat, dann kann er diese Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von jährlich 7680 Euro steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das unterhaltene Kind kein Vermögen über 15.500 Euro besitzt (R 190 Abs. 2 EStR). Außerdem sind die Höchstbeträge um alle Einkünfte des Kindes zu kürzen, soweit sie den Betrag von 624 Euro übersteigen; darüber hinaus sind die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungshilfen in voller Höhe abzuziehen, also auch wenn die eigenen Einkünfte des Kindes 624 Euro nicht übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Sieh hierzu auch Beispiel 4.
Beispiel 4
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Ausbildungsfreibeträge
Der Ausbildungsbedarf eines Kindes wird seit 1. Januar 2002 im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Zusätzlich sind nur noch der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Höhe von 924 Euro (§ 33a Abs. 2 EStG) steuerlich absetzbar.
Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie 1848 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Er wird außerdem um die Zuschüsse gekürzt, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezieht. Dazu gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie steuerfreie Stipendien. Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge einschließlich der Ausbildungshilfe sind ohne Nachweis 180 Euro als Kosten im Zusammenhang mit dem Zufluss der Einnahmen abzuziehen (R 180e Abs. 3 EStR). Das gilt nicht für die eigenen Einkünfte, die stets in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (R 180e Abs. 1 EStR). Siehe hierzu auch Beispiel 5.
Beispiel 5
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Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene
Steht einem Kind des Steuerpflichtigen, für das er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld erhält, der Behinderten-Pauschbetrag oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, so wird dieser auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt (§ 33b Abs. 5 EStG). Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Im Gesetz werden folgende steuerfreien Pauschbeträge aufgezählt (§ 33b Abs. 3 und 4 EStG):
- Jährliche Pauschbeträge für Körperbehinderung bei einem Grad der Behinderung von
25% und 30% in Höhe von 310 €
35% und 40% in Höhe von 430 €
45% und 50% in Höhe von 570 €
55% und 60% in Höhe von 720 €
65% und 70% in Höhe von 890 €
75% und 80% in Höhe von 1060 €
85% und 90% in Höhe von 1230 €
95% und 100% in Höhe von 1420 €
- Für blinde Kinder und für behinderte Kinder, die infolge ihrer Behinderung auf ständige Hilfe angewiesen sind, erhöht sich der jährliche Pauschbetrag auf 3700 Euro.
- Kinder, denen laufende Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach beamtenrechtlichen Vorschriften wegen eines Dienstunfalls des Verstorbenen oder nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro.
Pflege-Pauschbetrag
Darüber hinaus gibt es einen Pauschbetrag von 924 Euro für die persönliche häusliche Pflege von nicht nur vorübergehend hilflosen Kindern (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser Pauschbetrag wird aber nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige dafür keine Einnahmen erhält und keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG geltend macht.
Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, E-Mail: Dornbusch@ifst.de
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