Recht

Arbeitsvertrag kann doppelte Befristung enthalten

(bü). In einem Arbeitsvertrag kann sowohl eine Befristung zum Ende der Probezeit als auch zu einem darüber hinausgehenden Zeitpunkt enthalten sein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigte eine solche Vereinbarung, die von einer betroffenen Mitarbeiterin für unwirksam gehalten wurde, weil sich an die erste Befristung (hier zum 31. Dezember) eine weitere zum Ende der Probezeit (hier von sechs Monaten – bezogen auf den vorhergehenden 20. August) anschloss. Diese Klausel sei "überraschend" und deshalb nicht zu beachten. Das LAG widersprach dem: Der Text im Arbeitsvertrag sei auch für einen Laien verständlich: Auf die generelle Befristung auf elf Monate sei im folgenden Satz auf die zusätzliche Befristung zum Ende der Probezeit hingewiesen worden – mit der Option, dass diese Frist durchaus "stillschweigend" überschritten werden könne, es dann aber bei der generellen Befristung des Arbeitsverhältnisses bleiben solle.


(Az.: 10 Sa 705/08)

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