Recht

"Haushüter": Wer haftet wofür?

(bü). Ob über Ostern, Pfingsten oder in der Haupturlaubszeit: Wer verreist und damit (fast) sein ganzes Hab und Gut zu Hause lässt, der möchte bei der Rückkehr alles vorfinden wie vorher. Die Lösung können Nachbarn bringen, die während der Abwesenheit nach dem Rechten sehen, die Blumen gießen und regelmäßig für frische Luft in den vier Wänden der Urlauber sorgen. "Haushüter" eben – die das Ganze auch professionell betreiben könnten.

Das dicke Ende für die Heimkehrer könnte dennoch kommen, wenn sie feststellen, dass die wertvolle Blumenvase nur noch aus Scherben besteht. Oder der Teppich seinen Glanz verloren hat, weil er zwischendurch unter Wasser stand. Oder, schlimmer noch, die Wohnung tatsächlich zum Teil "leer geräumt" ist, da die freundliche Nachbarin einmal vergessen hatte, die Terrassentür abzuschließen

Wer haftet dann für die Schäden? Regelmäßig nicht diejenigen, die sich als – kostenlose – Helfer verdient machen wollten, dabei aber Fehler gemacht haben oder einfach ungeschickt waren. Denn wer einem anderen aus Gefälligkeit zur Seite steht, der rechnet natürlich nicht damit, dass er für Schäden aufkommen muss, die er versehentlich angerichtet hat. So haben die Gerichte regelmäßig entschieden. Ob aus moralischen Gründen doch "Ersatz geleistet" wird, ist die eine Frage. Und ob die zwischenzeitlich Ausgeflogenen diesen Ersatz überhaupt annehmen, eine andere.

Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die Helfer zwar nicht vorsätzlich, aber doch grob fahrlässig Schäden verursacht haben. So könnte ein Gericht durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Urlauber nicht damit rechnen muss, dass der Nachbar vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen, was die Überschwemmung der kompletten Wohnung zur Folge hat. Oder dass er über Stunden die Wohnungstür offen stehen lässt, während er – abgelenkt – im eigenen Garten werkelt, was Dieben die Arbeit leicht macht, sich an Nachbars Schätzen zu bereichern.

Wohl dem, der (unter anderem) für solche Fälle auf eine private Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann, die dann einspringen wird. Wenn dem Haushüter nämlich kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könnte, müsste auch der Versicherer nicht leisten, weil es dann ja keine "Schuld" gäbe, die zu begleichen wäre. (Allerdings bieten einige Versicherer auch für solche Fälle Deckungsschutz an – gegen Aufpreis, versteht sich.)

Und was passiert, wenn der Hund der ausgeflogenen Nachbarn daheim geblieben ist, aber dem Haushüter nicht immer freundlich gesonnen ist – sprich: ihn beißt? Handelt es sich um ein "Nutztier", das beispielsweise den Hof bewacht, so käme es darauf an herauszufinden, wer Schuld an dem Desaster trägt, ob der Vierbeiner zum Beispiel nicht richtig angeleint war. Ansonsten wäre es ein "Luxustier", wofür Frauchen oder Herrchen generell einzustehen haben – oder ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Professionelle Haushüter haften nicht nur bei grober Fahrlässigkeit für ihre Fehler – sie werden schließlich für einwandfreie Arbeit bezahlt. Das ist so wie in jedem anderen Beruf auch.

Das könnte Sie auch interessieren

Infos aus der ADEXA-Rechtsberatung

Botendienste mal nebenbei?

Haftungsrisiken von Filialleitern

Auf dünnem Eis?

Mit der Inventarversicherung existenzielle Risiken absichern

Versicherungen ohne Schwachstellen

Warum Apothekenmitarbeiter niemals Repräsentanten sein sollten

Teuerfalle Eigenschäden

Wohngebäude-, Haftpflicht-, Vollkaskoversicherung oder ... – jetzt wirbeln auch die Versicherer um die Wette

Schäden nach Herbststürmen

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.