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- AZ 27/2009
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Recht
Für die "Prüfung" der Ware darf nichts berechnet werden
(bü). Wer im Internet Ware bestellt, der hat regelmäßig keine Möglichkeit, das Produkt zuvor zu prüfen. Deshalb hat er ein Rückgaberecht innerhalb von zwei Wochen, wenn er vom Versender darauf vorher schriftlich (also nicht nur per Klick auf der Homepage) aufmerksam gemacht worden ist. Stellt sich ein Fehler heraus, so darf der Versender für die zwischenzeitliche Nutzung des Geräts keine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof: Der Verbraucher hat bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz das Recht der kostenlosen Prüfung der bestellten Ware. Sein Widerrufsrecht würde "inhaltsleer" werden, wenn für den relativ kurzen Prüfzeitraum ein Wertersatz für die zeitweise Nutzung verlangt werden könnte. (Hier zugunsten eines Kunden entschieden, der ein gebrauchtes Notebook für 278 Euro über das Internet erworben hatte, das sich aber nach einigen Monaten als fehlerhaft herausstellte. Da die ihm erteilte Widerrufsbelehrung noch gar nicht ergangen war – der entsprechende schriftliche Passus war auch bei Lieferung der Ware nicht vorhanden –, konnte er das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises an den Händler zurückschicken.)
(Az.: C 489/07)
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