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- AZ 27/2009
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Gesundheitspolitik
Praxisgebühr ist rechtmäßig
Die Klage eines gesetzlich Krankenversicherten gegen seine Krankenkasse ist damit in letzter Instanz gescheitert. Nach den Ausführungen des BSG fügt sich die Praxisgebühr nahtlos in das in der GKV bestehende Zuzahlungssystem für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ein. Zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das BSG schon mehrfach Stellung genommen. Danach sind die Krankenkassen weder nach dem SGB V noch aus Verfassungsgründen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der GKV-Leistungskatalog dürfe vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber sei es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Kassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen – jedenfalls soweit dies für den Einzelnen finanziell zumutbar ist und der Versicherungsschutz durch die Zuzahlungshöhe nicht ausgehöhlt wird. Davon, so das BSG, könne bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf maximal 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht die Rede sein.
Beim GKV-Spitzenverband freut man sich: "Die Praxisgebühr war eine der umstrittensten gesundheitspolitischen Entscheidungen der letzten Jahre. Wir begrüßen die nun eingetretene Rechtsklarheit", sagte Sprecher Florian Lanz.
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