Steuer

Gleich fünffach kann "haushaltsnah" abgerechnet werden

Steuerersparnis kann 510 Euro, aber auch 5200 Euro ausmachen

(bü). Wer sich in seinem Privathaushalt von anderen gegen Entgelt helfen lässt, der kann einen Teil seines Aufwandes gegen seine Steuerzahlung an das Finanzamt aufrechnen. Das heißt: Die Zahlungen werden nicht lediglich vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, sondern mindern unmittelbar die an sich zu zahlenden Steuern. Dabei handelt es sich um "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse", um "haushaltsnahe Dienstleistungen", um Handwerker- sowie um Pflegeleistungen.

Das Gesetz sieht gleich fünf verschiedene Möglichkeiten vor, den Fiskus zu beteiligen:

1. Wer in seinem Haushalt eine Hilfe auf 400-Euro-Basis beschäftigt, bei dem ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent seines Aufwandes, maximal um 510 Euro im Jahr. Dieser Betrag wird schon dann erzielt, wenn das Monatssalär der Teilzeitkraft nur 200 Euro beträgt, weil auch die darauf (vom "Arbeitgeber" in Höhe von 12% des Verdienstes) zu zahlenden Abgaben "Aufwand" sind.

2. Wird in einem Privathaushalt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt (wofür mehr als 400 Euro monatlich an Gehalt aufgewendet werden müssen), so beträgt der abzugsfähige Betrag zwar nur 12 Prozent – das aber bis zu 2400 Euro im Jahr. Auf diese Weise kann ein Arbeitsverhältnis mit bis zu 20.000 Euro Jahresverdienst steuerwirksam genutzt werden (12% von 20.000 Euro = 2400 Euro).

3. Haushaltsnahe "Dienstleistungen" werden von Dienstleistern erbracht, die also in keinem Arbeitsverhältnis zum Privathaushalt stehen. Hier geht es um die professionelle Reinigung der Wohnung/des Hauses, um Gartenarbeiten, Hof fegen, Schnee räumen, Wäsche bügeln, Fenster putzen, Anstreichen und Tapezieren sowie um die Mithilfe bei Umzügen bis hin zur Zubereitung von Mahlzeiten. 20 Prozent der dafür gezahlten Beträge können Peer Steinbrück in Rechnung gestellt werden – seit Jahresbeginn 2009 maximal 4000 Euro im Jahr, die bei einem Gesamtaufwand von 20.000 Euro im Jahr erreicht sind.

4. Allerdings: Entgelte für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, sind in die vorgenannte Steuersparmöglichkeit nunmehr einbezogen, nachdem sie zuvor separat (allerdings mit einem relativ geringen Maximalbetrag von 600 Euro) geltend gemacht werden konnten. Hinzu kommt, dass das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung abgezogen wird.

5. Schließlich können auch in Privathaushalten durchgeführte Handwerkerleistungen (ohne Material) die Steuern mindern: bis zu 1200 Euro im Jahr (bei mindestens 6000 Euro Aufwand). Dazu zählen nicht nur die neue Badeinrichtung, sondern auch Reparaturen, die in der Wohnung zum Beispiel am Fernseher, dem Kühlschrank oder der Waschmaschine vorgenommen worden sind. Zusammen mit den haushaltsnahen Dienst- und Pflegeleistungen können gut Betuchte bis zu 5200 Euro unmittelbar von der Steuerschuld herunterrechnen.

In jedem Fall wird die Steuersparbüchse nur dann geöffnet, wenn der Steuerzahler Überweisungsbelege oder Kontoauszüge vorlegen kann. Denn nur unbare Zahlungen dürfen steuermindernd anerkannt werden, "Bares ist Wahres" zählt nicht. Erfreulich: Die Belege sowohl für die haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Handwerkerleistungen müssen nicht mehr mit der Steuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden. Es genügt, sie für "finanzamtliche Rückfragen" bereitzuhalten. Das gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008.

Dass die Steuerspargeschenke nur denjenigen zugute kommen, die tatsächlich Steuern zahlen, versteht sich. Viele Rentner sind deshalb davon ausgenommen. Wer nichts an den Staat überweist, der kann nichts von ihm "zurückbekommen"...

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