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- AZ 33/2009
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Stückelung: In der Regel rechtswidrig
Bereits am 28. Juli hatten sich Vertreter von DAV und Hersteller-Verbänden zu einem Gespräch über das Thema "Stückelung" getroffen. Beide Seiten konstatierten dabei, dass die Stückelung von Arzneimittelpackungen uneingeschränkt rechtswidrig sei, wenn sie nicht deshalb erfolge, weil die vom Arzt verordnete Menge eines Arzneimittels keiner seiner im Handel befindlichen Packungsgrößen entspricht.
Die Pharmaverbände – BAH, BPI, Pro Generika und VFA – räumten ein, dass die Preisgestaltung für die fraglichen Produkte in der Öffentlichkeit auf den ersten Blick hin auf Unverständnis stoßen könne. Sie betonten jedoch nachdrücklich, dass die Preisstruktur der betreffenden Arzneimittel auf Ebene der Apothekenverkaufspreise stimmig sei: Der Preis je einzelner Darreichungsform in den größeren Packungsgrößen liege durchweg unter dem Stückpreis je einzelner Darreichungsform der kleineren Packungsgrößen. Auf der Ebene des Apothekeneinkaufspreises sei dies hingegen mitunter nicht der Fall. Solche Verwerfungen seien jedoch der Arzneimittelpreisverordnung bzw. den Festbeträgen und den an sie anknüpfenden Zuzahlungsfreistellungen geschuldet, so die Verbände (siehe hierzu auch das Interview mit dem BAH-Vorsitzenden Hans-Georg Hoffmann in DAZ 2009, Nr. 32, S. 25).
Verstoß gegen die ApBetrO und den Rahmenvertrag
Die Herstellerverbände und der DAV eruierten die Rechtslage und kamen zu dem Ergebnis, dass die Stückelung mit verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften kollidiert. So müssen die abgegebenen Arzneimittel nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des SGB V zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Die Apotheke hat daher entweder die Packung abzugeben, die der Arzt mit einer in der Packungsgrößenverordnung fixierten Kurzbezeichnung (N 1, N 2 oder N 3) verschrieben hat, oder sie gibt eine Packung ab, die exakt die vom Arzt verordnete Menge des Arzneimittels enthält.
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V darf die Apotheke zudem lediglich dann mehrere Packungen abgeben, wenn die vom Arzt verordnete Menge eines Arzneimittels keiner seiner im Handel befindlichen Packungsgrößen entspricht. Eine Stückelung ist somit allein dann zulässig, wenn die auf eine bestimmte Menge des Arzneimittels ausgestellte Verordnung nur durch Abgabe mehrerer Packungen eingelöst werden kann. Bei der Verordnung von N 1-, N 2- oder N 3-Packungen kommt eine Stückelung hingegen generell nicht in Betracht.
Darüber hinaus hat die Apotheke nach § 17 Abs. 6 Nr. 5 ApBetrO und § 300 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V die Pharmazentralnummer (PZN) für das abgegebene Fertigarzneimittel auf der Verschreibung anzugeben. Auf dem Rezept ist stets die PZN des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels zu vermerken.
Was Apotheken zu beachten haben
Somit verstößt eine Apotheke gegen geltendes Recht, wenn sie
- anstelle vom Arzt verordneter N3- oder N2-Packungen oder
- anstelle einer im Handel verfügbaren Packung, die die Menge des Arzneimittels enthält, die der Arzt verordnet hat, mehrere kleinere Packungen des Arzneimittels abgibt.
Zum anderen verletzt sie ihre Verpflichtungen, wenn sie auf der Verschreibung nicht die PZN des Arzneimittels aufbringt, das sie tatsächlich abgegeben hat.
Allerdings: Verstöße gegen die genannten Vorschriften der ApBetrO sind nicht als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen.
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