Wie man seine Marke schützt

Was für Einzelhandelsdienstleistungen im Arzneimittelbereich zu beachten ist

Die Möglichkeiten eines Markenschutzes für Apotheker oder Arzneimittelgroßhändler haben sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Um den Verlust wertvoller Marken zu vermeiden, ist eine veränderte Strategie für die Anmeldung von Einzelhandelsmarken notwendig.

Markenschutz wird nicht generell gewährt, sondern nur für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen. So wird traditionell zwischen Waren- und Dienstleistungsmarken unterschieden. Zur Unterscheidung gibt es ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das insgesamt 45 Klassen ausweist (34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen). Apotheker oder Arzneimittelgroßhändler haben in der Vergangenheit ihre Marken für solche Waren angemeldet, die sie auch vertrieben haben. Dies war regelmäßig die Warenklasse 5 für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse". Die Anmeldung einer eigenen Dienstleistungsmarke war ihnen verwehrt, da die Rechtsprechung den Dienstleistungen des Einzelhändlers – zu denen im Rechtssinne auch die Apotheker gehören – keine besondere Stellung zubilligte und sie diese Dienstleistungen nur als Hilfsdienstleistungen für die jeweilige Warenklasse erfasste.

Nach einer sog. Benutzungsschonfrist wird der Markenschutz aber nur gewährt, wenn die Marke auch für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Ob eine Marke benutzt wird, beurteilt sich nach der branchenüblichen Benutzung. So ist beispielsweise die branchenübliche Benutzung einer Marke für Arzneimittel die Anbringung dieser Marke auf der Verpackung des Medikaments. Nur durch eine solche Benutzung kann der Markenschutz aufrechterhalten werden. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Benutzung konnte der Apotheker, der das Arzneimittel an den Endverbraucher verkauft, mit Ausnahme von selbst zusammengestellten Salben o. ä., aber regelmäßig nicht erfüllen. Es stellte sich daher die Frage, ob und wie die Apotheker ihre Marken eintragen und benutzen können.

Eintragung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke

Um einen effektiven Markenschutz zu erlangen, kamen Einzelhändler auf die Idee, anstelle der üblichen Warenmarke eine Dienstleistungsmarke anzumelden. Die Dienstleistung des Einzelhändlers besteht insbesondere in der Auswahl des Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Einzelhändler zu schließen.

Der Europäische Gerichtshof hat sich in dem sog. Praktiker-Urteil dieser Ansicht angeschlossen und die Eintragungsfähigkeit von Einzelhandelsmarken bejaht. Das Gericht stellte aber klar, dass für ein und dieselbe Tätigkeit der formelle Markenschutz nicht zugleich als Warenmarke und als Dienstleistungsmarke verlangt werden kann.

Die Einzelhandelsdienstleistungen sind in der Klasse 35 anzumelden, wobei sich die Frage stellte, inwieweit die Klasse noch zu konkretisieren ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt verlangt eine inhaltliche Konkretisierung dahingehend, dass die vertriebenen Waren näher bezeichnet werden. Wer also Arzneimittel an Endverbraucher vertreibt, sollte eine Einzelhandelsdienstleistungsmarke in Klasse 35 mit folgenden Angaben anmelden: "Einzelhandelsdienstleistungen mit pharmazeutischen Erzeugnissen."

Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke

Nach der erfolgreichen Eintragung einer Einzelhandelsmarke ist zu überlegen, wie diese zu benutzen ist. Da bei Einzelhandelsdienstleistungsmarken die körperliche Anbringung der Marke auf der Ware oder der Verpackung nicht erforderlich ist, kann sich die Benutzung der Marke nur auf die Anbringung der Marke in und vor dem Verkaufsraum, auf der Berufsbekleidung, in Werbemaßnahmen oder auf Kassenbons beziehen.

Einzelhändler verfügen bisher regelmäßig über Marken, die für diejenigen Waren angemeldet sind, die sie auch vertreiben. Es stellt sich daher die aktuelle praktische Frage, ob und inwieweit Einzelhandelsdienstleistungen eine rechtserhaltende Benutzung der Warenmarken darstellen. Abschließende Entscheidungen zu dieser Frage liegen noch nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass derjenige, der sich weiterhin Marken für Waren schützen lässt, auch die an Warenmarken zu stellenden Anforderungen erfüllen muss, die branchenbedingt eine körperliche Verbindung der Marke mit der Ware oder der Verpackung erfordern.

All diejenigen Apotheker oder Arzneimittelgroßhändler, die ausschließlich über Warenmarken verfügen, sind also zum Handeln aufgefordert. Sie sollten ihre Marken auch in der Klasse 35 als Einzelhandelsdienstleistungsmarke mit Produktbezug eintragen lassen, wenn sie ihren Markenschutz nicht vollständig verlieren wollen.

Daneben empfiehlt es sich für Apotheker, die Marke auch in der Klasse 44 für medizinische Dienstleistungen und Gesundheits- und Schönheitspflege anzumelden.

Dr. Carsten Hoppmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover, E-Mail: carsten.hoppmann@schindhelm.neta

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