Recht

Das künstliche Befruchten zahlt die "Gesetzliche"

(bü). Kann ein Ehepaar wegen einer "hochgradigen Fruchtbarkeitsstörung" des Mannes auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen, ist aber eine künstliche Befruchtung erfolgversprechend, so hat die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Frau versichert ist, die Kosten dafür auch dann zu übernehmen, wenn der Mann privat krankenversichert ist. Das Bundessozialgericht verurteilte mit dieser Begründung die DAK zur Kostentragung (hier in Höhe von 1500 Euro), obwohl der Grund für die Störung beim Mann lag. Die gesetzliche Krankenkasse sei verpflichtet, die "Kosten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" unabhängig davon zu übernehmen, dass der auslösende Partner privat versichert sei. (Inzwischen ist das Gesetz so geändert worden, dass die Krankenkassen nur noch die Hälfte des Aufwandes für eine künstliche Befruchtung beizusteuern haben.)


(Az.: B 1 KR 24/07 R)

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