Recht

Nur wenige Meter können Versicherungsschutz kosten

(bü). Geht eine Arbeitnehmerin morgens vor Antritt ihrer Fahrt zur Arbeit zu einem Metzger auf der gegenüberliegenden Straßenseite, um sich vorbereitend für die Mittagspause einzudecken, so steht sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf dem Rückweg zum Auto auf eisglatter Fläche ausrutscht und sich einen Schien- und Wadenbeinbruch zuzieht. Es handelte sich bei dem Sturz nicht um einen Wegeunfall. Es fehle an der "Betriebsbedingtheit des Einkaufsweges" (wie sie zum Beispiel vorliegt, wenn Arbeitnehmer in der Mittagspause auf dem Weg zur Kantine stürzen).


(Bundessozialgericht, B 2 U 15/07 R)

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