Recht

Schluckimpfung wird nicht mehr "empfohlen"

(bü). Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, gesundheitlich geschädigt wurde, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) wegen der Folgen dieses Impfschadens Leistungen nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung. Das gilt jedoch nicht (mehr), wenn eine Person an einer Schluckimpfung gegen Poliomyelitis (statt an der Impfung durch Injektion) teilgenommen hat. Allein der Umstand, dass für die Schluckimpfung zuvor jahrzehntelang geworben worden war, reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass diese Art der Vorsorge noch als "behördlich empfohlen" anzusehen ist, hat das Bundessozialgericht entschieden.


(Az.: B 9/9a VJ 1/07 R)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.