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Gesundheitspolitik
Kassenabschlag: Neuer Erörterungstermin vor Weihnachten
Seit über einem Jahr wird über die Anpassung des Rabattes der Apotheken an die gesetzlichen Kassen verhandelt. Nach § 130 Abs. 1 SGB V hätte zum 1. Januar 2009 eine Anpassung des derzeit bei 2,30 Euro pro Arzneimittelpackung liegenden Abschlags erfolgen sollen. Im Oktober letzten Jahres sah es so aus, als könnten sich GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) auf eine Absenkung auf 1,70 Euro einigen. Die Apotheker wollten nicht zuletzt ihren Mehraufwand bei der Umsetzung der Rabattverträge berücksichtigt wissen. Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hielt dies nicht für gerechtfertigt und intervenierte. In der Folge versuchten die Vertragspartner immer wieder zu einer Einigung zu kommen – ohne Erfolg. So wurde letztlich die Schiedsstelle angerufen; man einigte sich auf Daubenbüchel als unparteiischen Vorsitzenden, als weitere Unparteiische stehen ihm zwei Professoren für Öffentliches Recht, Christian Starck und Ingwer Ebsen, zur Seite. Der ehemalige Präsident des Bundesversicherungsamtes wird das letzte Wort sprechen, wenn sich die übrigen Kassen- und Apothekervertreter dieses Gremiums nicht einigen können. Eigentlich hatte man vergangene Woche damit gerechnet, dass die Entscheidung fällt – ihren Vorschlag und die zugehörige Berechnungsgrundlage hatte die Schiedsstelle bereits erarbeitet. Bis Ende vorletzter Woche war den Beteiligten – vornehmlich also dem GKV-Spitzenverband und dem DAV– eine letzte Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Beide Verbände wollten sich inhaltlich jedoch nicht äußern.
Keine Selbstkostendeckung
Ebenfalls auf den Plan getreten ist allerdings das BMG, dem der Entscheidungsentwurf der Schiedsstelle übermittelt wurde. Der zuständige Referatsleiter Ulrich Dietz wandte sich in einem Brief an den Vorsitzenden der Schiedsstelle und monierte die Berechnungsgrundlagen. Auch wenn das Ministerium die Entscheidung der Schiedsstelle nicht diktieren darf – die Schiedsstelle steht lediglich unter seiner Fachaufsicht – auf den Versuch einer Einflussnahme will man nicht verzichten. Denn die neue Regierungskoalition steht angesichts der Finanzlöcher im Gesundheitsfonds unter Druck. "Geschenke" für die Apotheker sind da nicht in ihrem Sinne. Und so bittet Dietz die Schiedsstelle, bei ihrem endgültigen Entscheidungsvorschlag die rechtliche Bewertung des BMG zu berücksichtigen.
Er weist in seinem Brief, der der DAZ vorliegt, auf den Wortlaut des einschlägigen § 130 Abs. 1 SGB V hin: Danach seien "Änderungen bei Art und Umfang der Leistungen Voraussetzung für die Anpassung des Rabatts". Auch die Kostenentwicklung sei zu berücksichtigen, räumt der Ministeriumsbeamte ein, "jedoch nur, soweit es sich um Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung handelt". Dagegen laufe eine Anpassung, die pauschal ausschließlich auf Kostensteigerungen abstelle, auf eine Selbstkostendeckung hinaus – und diese ist aus Sicht des BMG nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.
Weiterhin betont Dietz, dass es "weder sachlich noch rechnerisch" richtig sei, den Fixzuschlag der Apotheken (§ 3 AMPreisVO) mit den Kosten gleichzusetzen. Dieser Zuschlag sei ein packungsbezogener Handelszuschlag, der die steuerlich abzugsfähigen Kosten sowie das steuerpflichtige Einkommen des Apothekeninhabers finanziere. Zweifel hat Dietz daher an einer "fiktiven Aufteilung des Fixzuschlags auf einen Anteil für die Deckung Personal- und Sachkosten". Auch sei die Erhöhung des Fixzuschlages um statistische Zuwachsraten – wie sie die Schiedsstelle offenbar vorgeschlagen hat – "methodisch bedenklich". Diese Zuwachsraten seien für andere Grundgesamtheiten ermittelt worden und ließen sich nicht pauschal übertragen, moniert Dietz.
Knackpunkt Rabattverträge
Weiterhin ist man im BMG der Auffassung, die Schiedsstelle habe ihre Annahme nicht plausibel begründet, dass der Personalzuwachs in Apotheken ausschließlich durch die Rabattverträge bedingt sei. Dietz gibt zu bedenken, dass der Anstieg der Vollzeitkräfte auch eine Folge der zunehmenden Zahl von Filialapotheken sein könnte. Als letzten problematischen Punkt sieht es Dietz, den Mehraufwand bei Rabattverträgen bei der Anpassung des Kassenabschlags zu berücksichtigen. Ein eventueller Zusatzaufwand sei vielmehr durch diejenigen Krankenkassen bedingt, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Hier gebe § 129 Abs. 5 SGB V die Möglichkeit ergänzende Vergütungen zu vereinbaren. In die Überlegungen einbezogen wissen möchte Dietz hingegen die Vorteile, die die Apotheker von den Rabattverträgen haben: "Sind Rabattverträge für einen bestimmten Wirkstoff mit mehreren Anbietern geschlossen und hat die Apotheke die Auswahl zwischen den Anbietern, können die Vertragsparteien insbesondere eventuell erzielbare Vorteile von Apotheken durch Liefer- und Zahlungsbedingungen berücksichtigen."
Offenbar sind nach dieser Stellungnahme noch einige Fragen zu klären. Ein Entscheidungstermin für die Schiedsstelle ist noch nicht bekannt – dagegen kommt es erneut zu einem Erörterungstermin am 21. Dezember.
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