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- AZ 7/2009
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Recht
Auch am Arbeitsplatz ist Frieren nicht angesagt
Den Grundsatz liefert die "Arbeitsstättenverordnung", die festlegt, dass in Arbeits- und sonstigen betrieblichen Räumen eine "gesundheitlich zuträgliche" Raumtemperatur bestehen muss. Die Einzelheiten regelt die Arbeitsstätten-Richtlinie "Raumtemperatur":
Danach liegt ein "zuträgliches Klima" vor, wenn die "Wärmebilanz" (= "Wärme-Erzeugung zu Wärme-Abgabe") des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Schwere der Arbeit, die Wärmeabgabe hängt unter anderem von der Lufttemperatur und der Luftfeuchte ab – und es kommt auch auf die Kleidung an.
In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, so die Richtlinie weiter, ob die Raumtemperatur "zuträglich" ist. Und dann wird es konkret:
In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur mindestens betragen:
Wird überwiegend im Sitzen gearbeitet: 20 Grad Celsius bei leichter und 19 Grad bei mittelschwerer Arbeit.
Wird überwiegend im Stehen und/oder gehen gearbeitet: 19 Grad bei leichter, 17 Grad bei mittelschwerer und 12 Grad bei schwerer Arbeit.
Diese Mindesttemperaturen sollen "während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet" sein. Andererseits soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten (es sei denn, die Außentemperatur sei höher, was derzeit ja nicht zu vermelden ist).
In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen "muss" während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21 Grad Celsius herrschen. In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, "soll" die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer 24 Grad Celsius betragen.
Sinken die Temperaturen, etwa weil die Heizung ausfällt, so hat der Arbeitgeber für Abhilfe zu sorgen. Mobile Heizstrahler können ihm dabei ebenso behilflich sein wie die Ausgabe spezieller Arbeitskleidung oder indem er mehr Pausen in geheizten Räumen ermöglicht. Er kann natürlich auch vorübergehend andere Arbeiten zuweisen, soweit ihm das möglich ist. "Kältefrei" ist die letzte Möglichkeit, die Mitarbeiter vor Frostbeulen zu schützen – unter Fortzahlung des Lohnes, versteht sich ...
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