Steuer

Rentensteuer: Bundesfinanzhof bestätigt Abzugsverdoppelung

Jetzt schon 58 Prozent einer "Neurente" steuerpflichtig

(bü). Der Bundesfinanzhof hat allen Spekulationen ein Ende bereitet: Die zum 1. Januar 2005 eingeführte Anhebung der Steuern auf gesetzliche Renten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass es dabei zum Teil um Erhöhungen um mehr als 100 Prozent geht, sieht der BFH als vertretbar an.

Geklagt hatte zwar ein Selbstständiger, der sich gegenüber Arbeitnehmern im Nachteil fühlt, weil seine früher geleisteten Vorsorgeaufwendungen in geringerem Umfang steuerlich entlastet worden seien. Doch der BFH ließ zum einen keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei der "Regelung komplexer Lebenssachverhalte typisierend und generalisierend" vorgehen könne. Davon seien alle gesetzlich Rentenversicherten gleichermaßen betroffen, sofern nicht gegen das "Verbot der Doppelbesteuerung" verstoßen werde, wozu er angesichts einer jahrzehntelangen Übergangszeit keinen Anhaltspunkt ausmachen konnte.

Damit wird es für viele Rentner eng, die sich längst bei ihrem Finanzamt hätten "melden" müssen, im Stillen aber wohl darauf gehofft hatten, dass die starke Heranziehung ihrer Erwerbsminderungs- und Altersbezüge gekippt würde. Letzter Rettungsanker ist das Bundesverfassungsgericht.

Offenbar hat sich aber auch noch nicht bei allen herumgesprochen, dass seit nunmehr vier Jahren die gesetzlichen Renten generell zu 50 bis 56 Prozent steuerpflichtig sind – je nach dem Jahr des Rentenbeginns, beim Ruhestandsbeginn in 2009 sogar zu 58 Prozent.

Vorher waren es – je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn – etwa 10 bis 32 Prozent. Der Steuersatz von 50 Prozent gilt – lebenslang – für sämtliche Renten, die spätestens im Jahr 2005 begonnen haben. Beim Rentenstart im Jahr 2006 war der steuerpflichtige Anteil bereits auf 52 Prozent geklettert. Auf 56 Prozent der Rente greift der Fiskus zu, wenn im vergangenen Jahr (2008) der Ruhestand begonnen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit an der Weiterarbeit gehindert hatte. Bei Rentenbeginn in 2009 sind es 58 Prozent – wiederum lebenslang.

Sind zum Beispiel (bei Rentenbeginn in 2005 oder früher) 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, so sind die restlichen 50 Prozent steuerfrei. Von einer 1000 Euro Altersrente werden also 500 Euro "besteuert", 500 Euro nicht. Das wenig Schöne hieran ist, dass dieser Freibetrag von 500 Euro den Rentner lebenslang begleitet, also sich auch dann nicht erhöht, wenn es mal wieder eine bescheidene Rentenerhöhung gibt, etwa auf 1020 Euro. Dann sind davon – auf das Steuerjahr 2008 bezogen – mehr als 50 Prozent steuerpflichtig, nämlich 520 Euro, weil von den 1020 Euro ja nur der feststehende Freibetrag von 500 Euro abgezogen wird. Entsprechend wird in den folgenden Jahren verfahren.

Steuerpflicht ist nicht gleich Steuerzahlung

Nun bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Das heißt: Steuerpflicht ist nicht identisch mit einer Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der Grundfreibetrag ("Existenzminimum") in Höhe von 7664 Euro jährlich, bei Verheirateten 15.328 Euro.

Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, können überhaupt zur Steuerzahlung führen. Eine Rente, die 2008 begonnen hat und beispielsweise 12.000 Euro im Jahr beträgt, ist bereits zu 56 Prozent steuerpflichtig. Sie wird deshalb in Höhe von 6720 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber schon der Grundfreibetrag 7664 Euro beträgt, geht die – grundsätzliche – Steuerpflicht der 6720 Euro ins Leere. Die vom Rententräger überwiesenen 12.000 Euro bleiben steuerfrei.

Das kann sich aber schnell ändern, wenn dieser Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa weil er ein Zimmer in seiner Wohnung vermietet (oder ein ganzes Haus) oder weil er 2008 Zinseinkünfte oberhalb von 801 Euro im Jahr (ein Ehepaar: 1602 Euro) hatte oder weil der Ehepartner noch arbeitete. Kommt er damit über die Freibetrags-Schwelle von 7664 (bei Verheirateten: 15.328) Euro im Jahr, dann wird er für den Fiskus interessant.

Der Rentner kann jedoch weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der bis zu 3700 Euro im Jahr betragen kann, oder mindestens den Arbeitnehmerfreibetrag (920 Euro im Jahr), falls noch Gehalt bezogen wird. Andererseits können von den steuerpflichtigen Einkünften neben den erwähnten noch andere Freibeträge heruntergerechnet werden, etwa die Beiträge zur Sozial- oder Haftpflichtversicherung oder Spenden.

Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer Zusatzversorgungskasse oder einer privaten Rentenversicherung, für die jeweils Sonderregeln gelten. Die Betriebsrenten können sowohl in Höhe eines "Ertragsanteils" als auch voll (als "nachwirkender Arbeitsverdienst") steuerpflichtig sein. Für die privaten Renten gelten – wie bisher für die gesetzlichen – nur "Ertragsanteile". So ist zum Beispiel eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die mit 60 Jahren einsetzt, nur zu 22 Prozent steuerpflichtig, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren zu 18 Prozent.

Was in welcher Höhe dem Finanzamt zu offenbaren ist, das ergibt sich aus der "Anlage R" zum vierseitigen "Mantelbogen", bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der "Anlage N". Die Formulare gibt es beim Finanzamt. Sie können aber auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Über "www.Finanzamt.de – Bundesländer" kann zum zuständigen Finanzamt geklickt werden. Die Stiftung Warentest widmet im neuen FINANZtest mehrere Kapitel der Besteuerung von Renten.

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