Recht

Spenden ins EU-Ausland muss der deutsche Fiskus honorieren

(bü). Spenden an in Deutschland ansässige gemeinnützige Institutionen können die Steuerlast senken. Das gilt jetzt auch für Spenden, die an entsprechende Einrichtungen im EU-Ausland geleistet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Fall eines Steuerzahlers entschieden, der eine Sachspende im Wert von 18.000 Euro an ein Seniorenheim in Portugal gegeben hatte. Der EuGH kassierte die deutsche Steuervorschrift mit der Begründung, dass solche grenzüberschreitenden Spenden "unter die das Gemeinschaftsrecht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit" fallen. Bedingung sei lediglich, dass die begünstigte Organisation nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt würde, also die gleichen Ziele ("die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit") erfülle. Im Zweifel könne das deutsche Finanzamt die entsprechenden Voraussetzungen "überprüfen oder überprüfen lassen, sobald ein Steuerpflichtiger die Abzugsfähigkeit seiner Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind".


(Az.: C 318/07)

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