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- DAZ 17/2009
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DAZ aktuell
20 Jahre Festbeträge
Die Rechtsgrundlage für die Festbeträge hatte das Gesundheits-Reformgesetz geschaffen, das am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist. Am 19. April 1989 hat der damalige Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen (BÄK) den ersten Beschluss gefasst, für welche Gruppe von Medikamentenwirkstoffen ein Festbetrag gelten soll. Zwei Monate später, am 19. Juni, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen den ersten Festbetrag festgesetzt, unter anderem für den Wirkstoff Nifedipin zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck. Heute gelten Festbeträge für rund zwei Drittel aller Arzneimittel, die zulasten der GKV verordnet werden. Darüber hinaus haben sich in den vergangenen 20 Jahren eine Vielzahl weiterer Kostendämpfungsinstrumente zu den Festbeträgen hinzugesellt.
Das Verfahren zur Festsetzung der Erstattungsgrenzen verläuft zweistufig. Zunächst bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss, Nachfolger des BÄK, für welche Wirkstoffgruppen Festbeträge gelten sollen. In einem zweiten Schritt entscheidet dann der heutige Spitzenverband der Krankenkassen, wie hoch die jeweiligen Festbeträge ausfallen. Festbetragsgruppen gibt es derzeit für Medikamente mit identischen Wirkstoffen (Stufe 1), für Arzneimittel mit vergleichbaren Wirkstoffen (Stufe 2) und für Medikamente mit vergleichbarer Wirkung (Stufe 3).
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