Zu den Verordnungseinschränkungen bei alkoholhaltigen Arzneimitteln ab 5 Vol.-% Alkohol zur oralen Anwendung für Kinder bis 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren möchten wir in Ergänzung unseres Beitrages in DAZ 21, S. 131 auf folgende Ausnahmen hinweisen:
Weiterhin verordnungsfähig bleiben Arzneibuch-konforme Tinkturen und tropfenweise einzunehmende Mittel; von der neuen Regelung ausgenommen sind auch glyceroltrinitrathaltige Lösungen zur Anwendung in der Mundhöhle.
Ebenso ausgenommen sind alkoholhaltige Präparate, die in der Fach- und Gebrauchsinformation keinen Warnhinweis zum Alkoholgehalt führen. Dies sind gemäß Arzneimittelwarnhinweis-Verordnung alle Präparate, bei denen die maximale Einzeldosis weniger als 0,5 g Alkohol enthält. Manche Arzneimittel mit mehr als 5 Vol.-% Alkohol sind also weiterhin verordnungsfähig.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.