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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der LAK
Die Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen vom 7. Juni 2004, geändert durch Satzung vom 11. Juni 2007 wird von der 40. Kammerversammlung am 20. Mai 2009 aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Neubekanntmachung vom 29. Januar 2002 mit der ab 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des ThürVwZVG und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568) wie folgt beschlossen:
1. § 3 (5) wird wie folgt gefasst:
Die Weiterbildung in Gebieten ist in der Regel ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann sie in Teilzeit erfolgen; sie muss dann mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Im Übrigen ist die Teilzeitbeschäftigung, die über eine halbtägige Beschäftigung hinausgeht, mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Mindestweiterbildungszeit anzurechnen.
2. § 20 (2) wird wie folgt gefasst:
In den Gebieten Allgemeinpharmazie und Klinische Pharmazie sowie in allen Bereichen des § 2 (2) erfolgt dieser Nachweis über das Fortbildungszertifikat der Kammer und ist im Abstand von 3 Jahren zu erbringen. Nicht mehr berufstätige Fachapotheker sind von der Nachweispflicht entbunden.
3. § 20 (3) wird wie folgt gefasst:
Zeiten, in denen der Antragssteller nicht berufstätig ist, werden grundsätzlich in den Nachweiszeitraum von höchstens drei Jahren eingerechnet. Ist der Antragsteller in diesem Dreijahreszeitraum nachweislich zusammenhängend länger als drei Monate nicht berufstätig, so kann im Einzelfall auf Antrag über eine Verlängerung des Nachweiszeitraums entschieden werden. Der Weiterbildungsausschuss entscheidet über den schriftlichen Antrag in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss.
4. Neu § 21 (3)
Fachapothekertitel, die vor dem 11. Juni 2007 erworben wurden, können auf Antrag in die Fachapothekertitel dieser Ordnung überführt werden. Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Fachapotheker, die Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere die Pflicht zur kontinuierlichen Kompetenzerhaltung anzuerkennen. Erfolgt die Antragstellung nicht, so kann die erworbene Bezeichnung weitergeführt werden. Die Ermächtigung zur Weiterbildungsleitung erfordert diese Überführung jedoch nicht.
5. Neu § 21 (4)
Kammermitglieder, die ihre Weiterbildung vor dem 7. Juni 2004 begonnen haben, müssen diese bis zum 30. Juni 2012 nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung abschließen, sie erhalten eine Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung. Geschieht dies nicht, wird die Weiterbildung als nicht abgeschlossen angesehen und durch die Kammer zum 1. Juli 2012 für beendet erklärt.
6. Neu § 21 (5)
Ermächtigungen, die vor dem 11. Juni 2007 erteilt wurden, besitzen die Gültigkeit mit der sie erteilt wurden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2013 und berechtigen zur Leitung der Weiterbildung in den Gebieten, für die sie erteilt wurden.
Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, welcher der Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 11. Juni 2007 außer Kraft.
Vorstehende, durch Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 24. Juni 2009 genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.Erfurt, 29. Juni 2009, Landesapothekerkammer Thüringen, Ronald Schreiber, Präsident der Landesapothekerkammer Thüringen
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