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- DAZ 29/2009
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DAZ aktuell
Rheinland-Pfalz will OTC-Erstattung ausweiten
Ziel des Gesetzentwurfes ist eine Änderung im Sozialgesetzbuch V, die bedürftige Personen in stationären Einrichtungen bei der Anschaffung von Arzneimitteln und Sehhilfen entlasten soll. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei bedürftigen Personen aus der sogenannten Regelleistung bzw. dem Regelsatz zu erbringen. Personen in stationären Einrichtungen erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedoch keine Regelsatzleistungen, sondern einen angemessenen "Barbetrag" zur persönlichen Verfügung. Dieser beträgt zurzeit 94,77 Euro monatlich. Nach Ansicht der Antragsteller aus Rheinland-Pfalz reicht dieser Betrag regelmäßig nicht aus, um für den Kauf von nicht OTC-Arzneimitteln oder Sehhilfen zu sparen. Da dieser Personenkreis jedoch einen hohen medizinischen Versorgungsbedarf habe und gleichzeitig über eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfüge, sollten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Bislang gibt es von der Regel, dass OTC von den Versicherten aus eigener Tasche zu zahlen sind, nur gesetzliche Ausnahmen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Den Krankenkassen würden mit der nun vorgeschlagenen Erweiterung dieses Personenkreises vermutlich Mehrausgaben von rund 27 Mio. Euro entstehen. Für die Sehhilfen sollen die Träger der Sozialhilfe aufkommen – dies würde nach Berechnungen der Antragsteller Mehrausgaben in Höhe von rund zehn Mio. Euro jährlich verursachen.
In seiner Sitzung vom 10. Juli hat der Bundesrat den Gesetzentwurf erstmals beraten und federführend an den Bundesrat-Gesundheitsausschuss zur Beratung überwiesen. Angesichts des baldigen Endes der Legislaturperiode ist unwahrscheinlich, dass man rasch über den Antrag befinden wird – auch seine Erfolgsaussichten sind ungewiss.
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